Navigation überspringen

Restfreiheitsstrafe gegen Brigitte Mohnhaupt zur Bewährung ausgesetzt

Datum: 12.02.2007

Kurzbeschreibung: 

Durch Beschluss vom 12. Februar 2007 (5-1 StE 1/83) hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart die Vollstreckung des Rests der gegen Brigitte Mohnhaupt verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe mit Wirkung zum 27. März 2007 zur Bewährung ausgesetzt. Frau Mohnhaupt wird zu diesem Zeitpunkt 24 Jahre Freiheitsstrafe verbüßt haben.

Die Bewährungszeit beträgt 5 Jahre. Die Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Außerdem wurden Auflagen zur Meldung des Wohnsitzes und der Arbeitsstelle gemacht.

Es handelt sich nicht um eine Entscheidung im Gnadenweg, sondern um eine an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen gebundene richterliche Entscheidung.

Der Senat hat entschieden, dass unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit die Aussetzung zur Bewährung verantwortet werden kann.

In der Entscheidung wird ausgeführt: „Der Senat sieht - in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Generalbundesanwältin und mit der Beurteilung des psychiatrischen Sachverständigen - keine Anhaltspunkte für eine fortdauernde Gefährlichkeit der Verurteilten, d.h. für die Gefahr, dass sie künftig neue schwere Straftaten begehen könnte.“

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung vorlägen, sei die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung auszusetzen.

Gemäß § 57 a StGB (vergleiche unten Hinweis Ziff. 3) hat das Gericht die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn

a) 15 Jahre der Strafe verbüßt sind,

b) nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet,

c) die Aussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann,

d) der Verurteilte einwilligt.

Brigitte Mohnhaupt wurde am 11. November 1982 festgenommen und befindet sich seither in Haft (zur Berechnung der Haftdauer siehe unten Hinweis Ziff. 1).

Die 57-jährige Brigitte Mohnhaupt wurde

wegen der Ermordung des Generalbundesanwalts Buback und seiner Begleiter Göbel und Wurster,

wegen der Ermordung Jürgen Pontos,

wegen der Ermordung Dr. Schleyers und seiner Begleiter Marcisz, Brändle, Ulmer und Pieler,

wegen der versuchten Ermordung von mindestens 5 Staatsanwälten der Bundesanwaltschaft,

wegen der versuchten Ermordung von General Kroesen, seiner Ehefrau und zwei Begleitern

durch Urteil des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. April 1985 zu fünf lebenslangen Einzelfreiheitsstrafen und einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Durch Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Juli 1986 wurde im Revisionsverfahren hieraus eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe gebildet (siehe unten Hinweis Ziff. 2).

Durch Beschluss vom 15. März 2006 hat der 5. Strafsenat angesichts der besonderen Schwere der Schuld die Mindestverbüßungsdauer für die Verurteilte auf 24 Jahre festgesetzt. Die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe wurde damals abgelehnt.

Frau Mohnhaupt hat nun erneut einen Antrag auf Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gestellt. Die nach dem Gesetz erforderlichen Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt Aichach und ein Sachverständigengutachten zur Kriminalprognose liegen dem Oberlandesgericht vor. Der Senat hat Frau Mohnhaupt am 22. Januar 2007 persönlich angehört.

Download Beschluss Mohnhaupt Zum Beschluss vom 12. Februar 2007

Ergänzende Hinweise:

1. 
Die Strafvollstreckung wurde mehrfach zur Vollstreckung von Erzwingungs- und Ordnungshaft unterbrochen, so dass 24 Jahre erst mit Ablauf des 26. März 2007 vollstreckt sind.

2.
Hintergrund der BGH-Entscheidung vom 16. Juli 1986 (Bildung einer Gesamtstrafe aus fünf lebenslangen Freiheitsstrafen und einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren) war eine Gesetzesänderung. Seit 1. Mai 1986 kann nämlich nicht mehr als eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Strafgesetzbuch). Wäre die Verurteilung durch das Oberlandesgericht also nach dem 1. Mai 1986 erfolgt, so hätten nicht fünf lebenslange Freiheitsstrafen, sondern nur eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verhängt werden dürfen. Mit seiner Entscheidung hat der BGH das bis dahin noch nicht rechtskräftige Urteil dieser neuen Gesetzeslage angepasst.

3. 
§ 57 a Strafgesetzbuch gilt in der oben zitierten Fassung erst seit dem 1. Januar 1999. Diese Gesetzesänderung basiert auf einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur lebenslangen Freiheitsstrafe. Die besondere Schwere der Schuld wird nach heute geltendem Recht bereits im Strafurteil festgestellt. Diese Entscheidung musste im vorliegenden Fall vom Strafsenat als Vollstreckungsgericht durch Beschluss vom 15. März 2006 nachgeholt werden.

 

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.