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Das Verfahren auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen (FamFG)

Informationen über das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen stellt das Oberlandesgericht (OLG)Karlsruhe auf seiner Homepage zur Verfügung.


Wenn Sie hier klicken werden Sie zu den Informationen auf der Homepage des OLG Karlsruhe weitergeleitet.

Die Informationen gelten entsprechend auch für den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart.

Bitte beachten Sie bei der Lektüre der Information, dass für die Fälle aus dem Bezirk des OLG Stuttgart nicht das OLG Karlsruhe, sondern das OLG Stuttgart zuständig ist.

Anfragen und Anträge mit den vorzulegenden Urkunden sind in diesen Fällen an folgende Anschrift zu richten:

Oberlandesgericht Stuttgart
Verwaltungsabteilung - Abt. VII
Postfach 10 36 53
70031 Stuttgart

Die zuständigen  Ansprechpartner in der Abteilung VII

Standesämter

Für alle Auskünfte und Anträge ist das Standesamt Ihrer Gemeinde oder Stadt zuständig.

Die Anschrift der für Sie zuständigen Gemeinde oder Stadt finden Sie im Behördenwegweiser in service-bw unter dem

Stichwort "Gemeinden und Städte"

Auswärtiges Amt

Nützliche Informationen zu ausländischen Staaten, den deutschen Auslandsvertretungen sowie dem Urkundenverkehr mit dem Ausland können über die Homepage des Auswärtigen Amts in Berlin abgerufen werden.

Auswärtiges Amt

Apostille

Für das Erteilen von Apostillen ist das jeweilige Landgericht und nicht das Oberlandesgericht zuständig.

Durch das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 werden ausländische öffentliche Urkunden von der Legalisation befreit. Stattdessen wird von der zuständigen Heimatbehörde des jeweiligen Vertragsstaats eine Apostille erteilt.
Die Vertragsstaaten des Haager Apostille-Übereinkommens sowie die Behörden, die in den einzelnen Vertragsstaaten für die Erteilung der Apostille zuständig sind, können über die Homepage der "HAGUE CONFERENCE ON PRIVATE INTERNATIONAL LAW" abgerufen werden. Die dort veröffentlichten Informationen sind englisch-sprachig.
Apostille-Vertragsstaaten und zuständige Apostille-Behörden

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