Die Zuständigkeit der Senate im einzelnen ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan, der vor Beginn des
Geschäftsjahres für dessen Dauer vom Präsidium aufgestellt und nur soweit notwendig (z.B. bei Richterwechsel), geändert
wird.
Die Richter des Oberlandesgerichts werden mit Zustimmung des Präsidialrates auf Vorschlag des Justizministers vom
Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg ernannt. Der Präsidialrat ist ein aus Richterinnen und
Richtern zusammengesetztes Mitbestimmungsgremium, das von der Richterschaft der ordentlichen Gerichtsbarkeit landesweit gewählt
wird.
Beim Oberlandesgericht sind außerdem der Dienstgerichtshof für Richter (§ 62 Landesrichtergesetz) und der Anwaltsgerichtshof (§ 100 Bundesrechtsanwaltsordnung) als Rechtsmittelinstanz der jeweiligen Disziplinargerichtsbarkeit für das gesamte Land Baden-Württemberg errichtet; ihnen gehören teilweise auch Richter des Oberlandesgerichts an.