Auf die Beschwerde wird die Sache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüft.
Die mündliche Verhandlung in Familiensachen ist vor dem Oberlandesgericht stets nicht öffentlich.
Vor dem Oberlandesgericht müssen sich die Beteiligten in bestimmten Familiensachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Insbesondere besteht Anwaltszwang in der Regel im Scheidungsverbund, in Unterhaltsachen, in Güterrechtssachen und in sogenannten
„sonstigen Familiensachen“. Entsprechendes gilt für die Verfahren, die die Aufhebung von eingetragenen
Lebenspartnerschaften zum Gegenstand haben, und für bestimmte andere Lebenspartnerschaftssachen.
In sämtlichen Angelegenheiten dürfen nur Rechtsanwälte rechtsberatend tätig werden. Das Oberlandesgericht darf keinen
Rechtsrat erteilen.