Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen über die Stellung des Oberlandesgerichts Stuttgart im Gerichtsaufbau, sowohl im zivilprozessualen als auch im strafprozessualen Instanzenzug.
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Neben dem Gerichtsaufbau der
- ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafgerichtsbarkeit) mit dem Bundesgerichtshof als höchstem Gericht gibt es noch
- die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem Bundesverwaltungsgericht,
- die Arbeitsgerichtsbarkeit mit dem Bundesarbeitsgericht,
- die Sozialgerichtsbarkeit mit dem Bundessozialgericht und die
- Finanzgerichtsbarkeit mit dem Bundesfinanzhof als jeweils höchstem Gericht.
In der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind allerdings rd. 75 % aller Richterinnen und Richter tätig. Sind die genannten obersten Gerichte ihrer Gerichtsbarkeit in einer Rechtsfrage verschiedener Auffassung, wird die Frage auf Vorlage von dem in Karlsruhe ansässigen Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden.
Eine Sonderstellung nimmt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein. Ihm obliegt die Aufgabe, die Einhaltung des Grundgesetzes zu überwachen. So kann gegen letztinstanzliche Entscheidungen – auch des Oberlandesgerichts – beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde eingelegt werden, wenn geltend gemacht werden kann, durch den Richterspruch in einem Grundrecht verletzt zu sein. Das Bundesverfassungsgericht überprüft dagegen nicht, ob die Gerichtsentscheidung aus anderen Gründen – etwa wegen fehlerhafter Gesetzesanwendung – unrichtig ist.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg kann angerufen werden zur Durchsetzung der in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Rechte.