Das Obertribunal 1817 - 1879
Alsbald erwies sich die Gerichtsorganisation als reformierungsbedürftig. Neben dem unübersichtlich gewordenen Aufbau der
Untergerichte wurde auch das Appellationsgericht neu geregelt. Mit der Justizverordnung vom 23. September 1817 wurde unter König
Wilhelm I. das Obertribunal mit Sitz in Stuttgart mit mehreren Senaten eingerichtet: An die Stelle des bisherigen
Ober-Appellations-Gerichts trat ein Zivilsenat. Neu geschaffen wurde ein Criminalsenat als Appellationsinstanz. Jeder Senat hatte jetzt
einen Direktor und nur noch 6 Räte. Eine dritte Abteilung bildete das „Ehegericht der evangelischen Confessionsverwandten“
mit 8 Räten, davon 2 geistliche Mitglieder des Ober-Consistoriums. Mit Verordnung vom 3./7. April 1818 wurde noch der sog.
Pupillensenat hinzugefügt, der letztinstanzlich in Pupillensachen, also Vormundsschaftssachen zu entscheiden hatte.
Diese Gerichtsverfassung erwies sich als beständig. Neuerungen gab es in der Folgezeit u.a. durch die Bildung von Schwurgerichten
(1849), gegen deren Urteile keine Berufung, aber die Revision zum Criminalsenat des Obertribunals möglich war (zum Unterschied siehe
die Erläuterungen unter Strafprozessualer Instanzenzug). In Zusammenhang mit der Einführung des
Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches wurde eine Handelsgerichtsbarkeit eingerichtet (Handelsgerichtsordnung vom 13. August 1865), in
der die Appellation zum „Oberhandelsgericht“ möglich war, als das der Zivilsenat des Obertribunals fungierte, erweitert um
zwei Kaufleute als ehrenamtliche Beisitzer.
Von Mitte der zwanziger Jahre des 19. Jahrhunderts an war das Obertriunbal aufgrund von Verträgen der Regenten nicht nur für
Württemberg, sondern auch für die Gerichte der Fürstentümer Hohenzollern-Sigmaringen und Hohenzollern-Hechingen als
letzte Instanz tätig. Das dauerte bis zum Anschluss dieser Fürstentümer an Preußen im Jahr 1850, als diese Gerichte in
die Zuständigkeit zunächst des Appellationsgerichts Arnsberg, später des Oberlandesgerichts Frankfurt wechselten.
Das württembergische Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. März 1868 trat zusammen mit einer Zivil- und einer Strafprozessordnung am
1. Februar 1869 in Kraft. Es brachte Neuordnungen vor allem für die unteren Instanzen. Beim Obertribunal wurde der Zivilsenat abermals
verkleinert auf vier Beisitzer und einen Vorsitzenden. Er übernahm auch die Aufgaben des jetzt aufgelösten Pupillensenats.
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