Es ist denkbar, dass neben den Parteien eine dritte, nicht am Verfahren beteiligte Person ein Interesse am Ausgang des Verfahrens, insbesondere am Obsiegen der einen Partei, hat. Dieser Dritte kann sich selbst als Streithelfer (auch Nebenintervenient genannt) einer bestimmten Partei dem Verfahren anschließen, ohne selbst Partei des Verfahrens zu werden. Der Streithelfer kann die Hauptpartei, der er sich angeschlossen hat, unterstützen.
Andererseits können Parteien eines Rechtsstreits ein Interesse daran haben, dass der Ausgang des Verfahrens für einen Dritten bindend sein soll. In diesem Fall können die Parteien (eine oder beide) einem oder auch mehreren Dritten den Streit verkünden.