In familiengerichtlichen Verfahren spricht man nicht von Parteien, sondern von Beteiligten.
Es stehen sich nicht Klägerin oder Kläger und Beklagte oder Beklagter, sondern Antragstellerin oder Antragsteller und Antragsgegnerin oder Antragsgegner gegenüber.
Daneben gibt es noch weitere Beteiligte, z.B. in bestimmten Kindschaftssachen das Jugendamt oder im Verfahren über den Versorgungsausgleich die Versorgungsträger, etwa die Deutsche Rentenversicherung.