Das Oberlandesgericht gehört zur so genannten ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dazu zählen die Gerichte, die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vor allem zuständig sind für die Entscheidung über
- Zivilrechtsstreitigkeiten, also Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatleuten oder Firmen mit zahlreichen Haupt- und Nebengebieten. Nicht zu den Zivilrechtsstreitigkeiten gehören jedoch Auseinandersetzungen im Bereich des Arbeitsrechts;
- Strafverfahren einschließlich Ordnungswidrigkeiten;
- Familiensachen
- die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wie z.B. Erbschafts-, Grundbuchsachen, die erstinstanzlich vorwiegend beim Amtsgericht bearbeitet werden.
Durch das Oberlandesgericht werden in diesen Bereichen vor allem als Berufungs-, Beschwerde oder Revisionsgericht zweit- oder drittinstanzliche Rechtsprechungsaufgaben wahrgenommen. Ausnahmsweise kann das Oberlandesgericht auch erstinstanzlich tätig werden. Neben den Rechtsprechungsangelegenheiten ist das Oberlandesgericht für bestimmte Aufgaben der Justizverwaltung im Oberlandesgerichtsbezirk zuständig.