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Allgemeine Hinweise zum Befreiungsverfahren

Hier können Sie die allgemeinen Hinweise des Oberlandesgerichts -Verwaltungsabteilung- Stuttgart zum Verfahren auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 BGB herunterladen.
Allgemeine Hinweise (PDF 114 KB)

Standesämter

Für alle Auskünfte und Anträge ist das Standesamt Ihrer Gemeinde oder Stadt zuständig.

Die Anschrift der für Sie zuständigen Gemeinde oder Stadt finden Sie im Behördenwegweiser in service-bw unter dem

Stichwort "Gemeinden und Städte"

Auswärtiges Amt

Nützliche Informationen zu ausländischen Staaten, den deutschen Auslandsvertretungen sowie dem Urkundenverkehr mit dem Ausland können über die Homepage des Auswärtigen Amts in Berlin abgerufen werden.

Auswärtiges Amt

Apostille

Für das Erteilen von Apostillen ist das jeweilige Landgericht und nicht das Oberlandesgericht zuständig.

Durch das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 werden ausländische öffentliche Urkunden von der Legalisation befreit. Stattdessen wird von der zuständigen Heimatbehörde des jeweiligen Vertragsstaats eine Apostille erteilt.
Die Vertragsstaaten des Haager Apostille-Übereinkommens sowie die Behörden, die in den einzelnen Vertragsstaaten für die Erteilung der Apostille zuständig sind, können über die Homepage der "HAGUE CONFERENCE ON PRIVATE INTERNATIONAL LAW" abgerufen werden. Die dort veröffentlichten Informationen sind englisch-sprachig.
Apostille-Vertragsstaaten und zuständige Apostille-Behörden

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