Man unterscheidet bei den Verfahrenskosten zwischen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten:
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- Die Gerichtskosten umfassen die Gebühren des Gerichts selbst sowie die Auslagen des Gerichts (etwa die Entschädigung für Zeugen und die Vergütung für Sachverständige).
- Die außergerichtlichen Kosten umfassen in erster Linie die Anwaltskosten.
Zu Beginn eines Verfahrens haben der Antragsteller oder die Antragstellerin regelmäßig die gerichtlichen Gebühren als
Vorschuss zu bezahlen, damit der Antrag bearbeitet wird. Eine Ausnahme besteht bei der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe. Die
Gewährung von Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen richtet sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen über
die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Zivilsachen (siehe Kasten rechts).
Nach dem Abschluss des Verfahrens entscheidet das Familiengericht darüber, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Insbesondere
in Scheidungs- oder Kindschaftssachen werden die Kosten in der Regel gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte oder
Elternteil die Hälfte der Gerichtskosten und die eigenen außergerichtlichen Kosten trägt. In anderen Verfahren, etwa in
Unterhaltssachen, werden die Kosten häufig nach Quoten verteilt.