Der Präsident des Oberlandesgerichts führt die Dienstaufsicht über die Richter des Oberlandesgerichts und über die
Gerichte und Notare seines Bezirks. Der Präsident des Oberlandesgerichts unterliegt seinerseits der Dienstaufsicht des Justizministers
des Landes Baden-Württemberg.
Wegen der durch das Grundgesetz garantierten richterlichen Unabhängigkeit sind aber alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar
dienenden, sie vorbereitenden oder ihr nachfolgenden richterlichen Entscheidungen der Dienstaufsicht grundsätzlich entzogen. Die
Parteien können diese Entscheidungen also nur mit den vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen angreifen.
Auch die Notare sind nach dem Gesetz unabhängig, so dass auch hier eine Dienstaufsicht nur eingeschränkt möglich ist.