Die Verteilung der Geschäfte, d.h. der neu eingehenden Berufungen, Beschwerden und sonstigen Sachen auf die Senate wird jährlich durch das Präsidium des Oberlandesgerichts im Geschäftsverteilungsplan beschlossen (Rechtsgrundlage: § 21 e Gerichtsverfassungsgesetz). Damit wird dem Grundsatz des gesetzlichen Richters Rechnung getragen: "Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden" (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, § 16 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Dieser Grundsatz verlangt auch, dass die Kriterien, nach denen die Fälle auf die einzelnen Richter verteilt werden, im voraus und nach allgemeinen Gesichtspunkten bestimmt sind. Deshalb beschließt das Präsidium im Geschäftsverteilungsplan, wie die Senate personell besetzt sind und für welche Fälle sie zuständig sein sollen.
Download Geschäftsverteilungsplan 2024 (PDF)
Den Stand entnehmen Sie bitte der Datei. Es handelt es sich dabei um eine Fassung, die speziell für die
Veröffentlichung im Internet erstellt wurde und die bei grundsätzlichen Änderungen der Zuständigkeit oder der Besetzung
aktualisiert wird. Änderungen, die nur von zeitlich begrenzter Bedeutung sind (Übergangsbestimmungen, vorübergehende
Entlastungen und ähnliches), werden dabei nicht immer erfasst.
Bitte beachten Sie, dass sich die rechtlich verbindliche Regelung der Geschäftsverteilung nur aus den bei der Geschäftsstelle
hinterlegten Präsidiumsbeschlüssen ergibt!