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Das Verfahren auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Nach der gesetzlichen Regelung in § 1309 Abs. 1 BGB muss ein ausländischer Staatsbürger, der in Deutschland heiraten will, im Grundsatz ein so genanntes Ehefähigkeitszeugnis seines Heimatstaates vorlegen, mit dem bescheinigt wird, dass nach dem Recht dieses Staates kein Hindernis für eine Eheschließung besteht.

Es gibt Länder, die solche Ehefähigkeitszeugnisse nicht oder nur eingeschränkt ausstellen.
In solchen Fällen kann deshalb der Präsident des Oberlandesgerichts von der Pflicht zur Vorlage eines solchen Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 BGB unter bestimmten Voraussetzungen befreien, die je nach Heimatstaat verschieden sind.
Dieses Verfahren nennt sich
"Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses".

Den dafür nötigen Antrag kann das heiratswillige Paar allerdings nicht selber beim Präsidenten des Oberlandesgerichts stellen. Vielmehr muss sich das Brautpaar an das zuständige Standesamt in seiner Stadt oder Gemeinde wenden und dort wie sonst auch die beabsichtigte Eheschließung anmelden. Beim Standesamt wird dabei der Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses aufgenommen. Der Standesbeamte bereitet die Bearbeitung des Antrags vor und übersendet dann die Eheschließungsakten zur Entscheidung über die Befreiung an das Oberlandesgericht.

Beachten Sie deshalb bitte:
Auskünfte über das Eheschließungsverfahren, über das Ehefähigkeitszeugnis und den Befreiungsantrag, über die vorzulegenden Urkunden und auch über den Stand des Verfahrens erteilt nicht das Oberlandesgericht Stuttgart, sondern ausschließlich das zuständige Standesamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.

Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung durch die Justiz erhalten Sie in der Rubrik "Service" dieser Internetseite unter "Informationen zum Datenschutz in der Justiz". 

Die Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart hat einen Leitfaden erarbeitet, in dem die Voraussetzungen für diese Befreiung dargestellt werden. Er ist in erster Linie zur Unterstützung der Standesämter bei der Vorbereitung der Anträge bestimmt. Aber auch der Bürger kann sich vorab informieren.

Dieser Leitfaden ist in zwei Teile gegliedert:

Im ersten Teil werden Allgemeine Hinweise gegeben. Sie betreffen das Verfahren, die Erklärungen und Urkunden, die im allgemeinen vorgelegt werden müssen, und die Anforderungen an die Qualität dieser Urkunden.

Leitfaden - Allgemeine Hinweise

Im zweiten Teil können über das alphabetische Länderverzeichnis ergänzende Länderinformationen abgerufen werden, in denen zusätzliche Anforderungen dargestellt sind: Je nach Heimatland des Antragstellers wird die Vorlage von Urkunden zur Geburt, Abstammung und Familienstand sowie zu früheren Ehen im Ausland verlangt. Die Länderinformationen enthalten außerdem Hinweise zur Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile in der Heimat und zu den unterschiedlichen Anforderungen an die Legalisation ausländischer Urkunden oder an die erforderlichen Apostillen für diese Urkunden.

Leitfaden - Länderverzeichnis (alphabetische Liste)


Wichtig:

Eine verbindliche Prüfung durch das Oberlandesgericht -Verwaltungsabteilung- Stuttgart kann erst erfolgen, wenn das Standesamt die vollständigen Eheschließungsakten mit der Eheschließungsanmeldung, allen notwendigen urkundlichen Nachweisen im Original mit Übersetzung und einem ordnungsgemäßen Antrag vorgelegt hat.

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Allgemeine Hinweise zum Befreiungsverfahren

Hier können Sie die allgemeinen Hinweise des Oberlandesgerichts -Verwaltungsabteilung- Stuttgart zum Verfahren auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 BGB herunterladen.
Allgemeine Hinweise (PDF 114 KB)

Standesämter

Für alle Auskünfte und Anträge ist das Standesamt Ihrer Gemeinde oder Stadt zuständig.

Die Anschrift der für Sie zuständigen Gemeinde oder Stadt finden Sie im Behördenwegweiser in service-bw unter dem

Stichwort "Gemeinden und Städte"

Auswärtiges Amt

Nützliche Informationen zu ausländischen Staaten, den deutschen Auslandsvertretungen sowie dem Urkundenverkehr mit dem Ausland können über die Homepage des Auswärtigen Amts in Berlin abgerufen werden.

Auswärtiges Amt

Apostille

Für das Erteilen von Apostillen ist das jeweilige Landgericht und nicht das Oberlandesgericht zuständig.

Durch das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 werden ausländische öffentliche Urkunden von der Legalisation befreit. Stattdessen wird von der zuständigen Heimatbehörde des jeweiligen Vertragsstaats eine Apostille erteilt.
Die Vertragsstaaten des Haager Apostille-Übereinkommens sowie die Behörden, die in den einzelnen Vertragsstaaten für die Erteilung der Apostille zuständig sind, können über die Homepage der "HAGUE CONFERENCE ON PRIVATE INTERNATIONAL LAW" abgerufen werden. Die dort veröffentlichten Informationen sind englisch-sprachig.
Apostille-Vertragsstaaten und zuständige Apostille-Behörden

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