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Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart über einen Schutzantrag wegen Gaspreisuntersuchung

Datum: 01.08.2006

Kurzbeschreibung: 

Der Kartellsenat des OLG Stuttgart hat im Rahmen seiner Zuständigkeit für Beschwerden gegen Entscheidungen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg als Landeskartellbehörde einen Schutzantrag der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH zurückgewiesen.

Die Stadtwerke wollten damit die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde anordnen lassen, die sie gegen eine sog. Auskunftsverfügung des Wirtschaftsministeriums er-hoben haben. In dieser kartellrechtlichen Verfügung hatte das Wirtschaftsministerium einer Vielzahl von Stadtwerken in Baden-Württemberg wegen deren Verweigerungs-haltung auferlegt, zum Zwecke der sog. Enquêteuntersuchung nach Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) über eventuelles missbräuchliches Verhalten bei der Gaspreisbildung Auskunft darüber zu geben, welche Boni, Rabatte, Werbekostenbeihilfen usw. den Stadtwerken von ihren Gaslieferanten gewährt werden. Die beschwerdeführenden Stadtwerke halten das Auskunftsverlangen für unrechtmäßig, weil die geforderten Angaben Geschäftsgeheimnisses ihrer Lieferanten darstellten und die Abfrage insgesamt ein unverhältnismäßiger, nicht erforderlicher Eingriff sei.

Das Wirtschaftsministerium hat der Beschwerde der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd wie auch den Beschwerden weiterer Stadtwerke nicht abgeholfen. Über sie wird das OLG Stuttgart noch zu entscheiden haben.

In der nunmehr ergangenen Vorabentscheidung über die Zurückweisung des Schutzantrages führt der Kartellsenat aus, dass, der gesetzlichen Voraussetzung entsprechend, ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auskunftsverfügung des Wirtschaftsministeriums nicht bestünden. Die Untersuchung des Gaspreismarktes sei gerechtfertigt, weil die trotz derselben Vorlieferanten und trotz gleicher Strukturmerkmale bestehenden beachtlichen Preisunterschiede vermuten ließen, dass der Wettbewerb im Tarifkundenbereich der Gasversorgungsunternehmen in Baden-Württemberg möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht sein könnte. Die angeordneten Auskünfte seien zur Erreichung des Untersuchungszwecks erforderlich, um eventuellen Ausbeutungsmissbrauch oder sonstige missbräuchliche Preisgestaltung im Tarifkundenbereich im Sinne der Vorschriften des GWB zu ermitteln. Die Angabe der bloßen nominellen Einkaufspreise könne kein zutreffendes Bild der tatsächlichen Einkaufskosten geben. Die Angabe der Boni, Rabatte, etc. sei daher für eine zuverlässige Beurteilung erforderlich, ob die von den Tarifkunden geforderten Endpreise denjenigen entsprechen, die sich bei wirksamem Wettbewerb ergeben würden.

Den Einwand des unverhältnismäßigen Eingriffs hat der Kartellsenat zurückgewiesen, da insbesondere keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten verletzt würden.

Nicht gefolgt ist das Gericht auch dem Einwand der Stadtwerke, die sofortige, noch vor Entscheidung  über die Beschwerde erfolgende Vollziehung der Auskunftsverfügung stelle eine unbillige Härte dar. Vielmehr bestehe an der Durchführung der Enquêteuntersuchung und den hierzu erforderlichen Ermittlungen ein gewichtiges, die Interessen der beschwerdeführenden Stadtwerke deutlich überwiegendes öffentliches Interesse.

Beschluss vom 19. Juli 2006 (201 Kart 1/06)

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