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Fortdauer der Untersuchungshaft für Spediteur angeordnet

Datum: 13.07.2006

Kurzbeschreibung: 

Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat im Rahmen einer routinemäßigen nach neun Monaten stattfindenden besonderen Haftprüfung (§ 122 Abs. 4 Satz 2 Strafprozessordnung) in einem jetzt bekannt gegebenen Beschluss die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den 47- jährigen Geschäftsführer einer internationalen Spedition angeordnet, welcher sich seit 21. September 2005 in Untersuchungshaft befindet.

Der Senat hat ausgeführt, dass der Angeklagte auch unter Würdigung der Schriftsätze seiner Verteidiger der im Senatsbeschluss vom 24. März 2006 beschriebenen Straftaten weiterhin dringend verdächtig sei (Pressemitteilung vom 4. April 2006).

Dies gelte sowohl hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Bestechung georgischer und aserbeidschanischer Amtsträger, als auch hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung, des Betrugs zum Nachteil der Sozialversicherungsträger und der Kraftfahrzeugsteuerhinterziehung.

Von der im Beschluss vom 24. März 2006 (als Haftgrund) genannten Fluchtgefahr sei weiterhin auszugehen, insbesondere gefährde eine Flucht des Angeklagten die Firma nicht. Angesichts des Umfangs und des Gewichts der Vorwürfe sei die Fortdauer der Haft über neun Monate hinaus nach wie vor verhältnismäßig. Mit einer Kaution könne man dem Fluchtanreiz nicht hinreichend wirksam entgegenwirken.

Das Verfahren sei auch nach dem Senatsbeschluss vom 24.März 2006 zügig betrieben worden. Mit Beschluss vom 7. Juni 2006 habe die Strafkammer des Landgerichts Stuttgart das Hauptverfahren eröffnet. Termin zur Hauptverhandlung sei bestimmt auf 20. September 2006 mit - vorerst - 70 Fortsetzungsterminen bis Juni 2007.

Beschluss vom 7. Juli 2006 (4 HEs 21/06)

 

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