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Parken auf Schwerbehindertenparkplatz mit Ausweiskopie

Datum: 22.05.2006

Kurzbeschreibung: 

In dem Revisionsverfahren gegen einen 54 - jährigen Kaufmann, der am 30. November 2005 vom Amtsgericht Stuttgart wegen der Ordnungswidrigkeit des vorsätzlichen verbotswidrigen Parkens auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte zu der Geldbuße von 35.- € verurteilt wurde, hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die Revision der Staatsanwaltschaft in der heutigen Hauptverhandlung das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Stuttgart zurück verwiesen.

Der Angeklagte hatte am 22. September 2005 seinen PKW auf einem öffentlichen Parkplatz für Schwerbehinderte in der Dorotheenstraße in Stuttgart geparkt und jeweils eine Farbkopie des Schwerbehinderten- und des Parkausweises seiner behinderten Tochter, die sich nicht in seiner Begleitung befand, sichtbar ausgelegt. Das Amtsgericht Stuttgart lehnte eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung ab, weil die beiden Ausweise von dem kontrollierenden Polizeibeamten sofort als Fotokopien erkannt worden seien.

Der Senat hat entschieden, dass es für die Frage, ob fotokopierten Ausweisen Urkundenqualität im Sinne des § 267 StGB zukommt, keine entscheidende Rolle spiele, ob das Vorliegen von Kopien (im vorliegenden Fall durch das geschulte Auge eines Polizeibeamten) erkennbar sei. Vielmehr komme es auf den Willen des Fälschers an, ob er die Kopien zur Verwendung als (falsches) Original geschaffen habe oder als bloße Kopie in den Rechtsverkehr bringen wollte. Hierbei könne die Qualität des Falsifikats allerdings eine Indizwirkung entfalten. Je besser die Qualität sei, um so mehr spreche für die Fälschungsabsicht des Täters.

Das Urteil des Amtsgerichts wurde aufgehoben, da das Amtsgericht von einem anderen (unzutreffenden) Beurteilungsmaßstab ausgegangen sei. In einer neuen Hauptverhandlung müsse das Amtsgericht Stuttgart feststellen, ob der Angeklagte bei Herstellung der Ausweiskopien die Absicht hatte, mit diesen zur Vortäuschung seiner Parkberechtigung den Anschein von Urschriften zu erwecken. Hierfür könnte beispielsweise sprechen, dass der Angeklagte den (fotokopierten) Parkausweis in Klarsichtfolie eingeschweißt hatte.

   Zum Volltext der Entscheidung, Urteil vom 22.5.2006, Aktenzeichen 1 Ss 13/06


 

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