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Auslieferung an Tschechien unter Vorbehalt
Datum: 25.04.2006
Kurzbeschreibung:
Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat die Auslieferung eines 58 Jahre alten tschechischen Staatsangehörigen an die Tschechische Republik für zulässig erklärt. Die Auslieferung steht nach der Entscheidung des Senats vom 21. April 2006 allerdings unter dem Vorbehalt, dass dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewähren sei, welches in angemessener Frist durchgeführt werden müsse.
Der Verfolgte ist durch Urteil des Höchsten Gerichts der damaligen Tschechischen Sozialistischen Republik im August 1985 wegen Mordes u. a. zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 20 Jahren verurteilt worden. Er soll Ende 1974 in Prag zusammen mit 3 Landsleuten einen ägyptischen Studenten, der regelmäßig anbot, Geld auf dem Schwarzmarkt zu tauschen, geschlagen und beraubt haben. Danach habe man das Opfer mit einem 30 Kilogramm schweren Eisengewicht beschwert und in die Elbe geworfen. Das Opfer sei ertrunken.
Das im Jahr 1982 eingeleitete Strafverfahren wurde in Abwesenheit gegen den Verfolgten betrieben. Dieser war 1980 nach Österreich geflohen, wo ihm antragsgemäß Asyl gewährt worden war.
Der Verfolgte wurde im Jahr 2000 in Tschechien festgenommen und befand sich seitdem in Strafhaft in Pilsen. Dort ist er am 8. November 2005 zusammen mit einem Mitgefangenen wohl in einer selbst hergestellten Kiste entkommen. Aufgrund eines tschechischen Haftbefehls wurde er am 12. November 2005 in Bietigheim-Bissingen festgenommen. Seitdem befand er sich in Auslieferungshaft. Gegen eine Meldeauflage wurde der Auslieferungshaftbefehl durch Entscheidung des OLG vom 12. April 2006 außer Vollzug gesetzt.
Der Verfolgte bestreitet, an dem Raubmord beteiligt gewesen zu sein. Er habe das rechtskräftige Urteil aus dem Jahr 1985, dass ihm 2000 in der Vollzugsanstalt zugestellt worden sei, auf verschiedenen Rechtswegen anzufechten versucht. Sollte ihm ein neues Verfahren in angemessener Frist zugesichert werden, würde er sich freiwillig stellen. Er wolle nicht endlos ohne jegliche Existenzgrundlage auf der Flucht sein.
Der Senat hat die Entscheidung damit begründet, dass durch die Vorbehalte nach dem jetzt auch hier anwendbaren Europäischen Auslieferungsübereinkommen- Gewährung eines neuen Gerichtsverfahrens unter Wahrung der Rechte der Verteidigung- und nach der Konvention der Menschenrechte- Durchführung des Verfahrens in angemessener Frist- die Auslieferung des Verfolgten zulässig sei.
Beschluss vom 21. April 2006 (3 Ausl. 147/2005)
Stuttgart, den 25. April 2006