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Auslieferung an Peru wegen Drogenhandels
Datum: 19.04.2006
Kurzbeschreibung:
Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat die Auslieferung eines 46 Jahre alten Mannes an die Republik Peru zur Strafverfolgung für zulässig erklärt. Die Auslieferung steht nach der Entscheidung des Senats vom 07.04.2006 allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Vollstreckung einer in Peru gegen den Verfolgten verhängten Freiheitsstrafe ausschließlich in der Haftanstalt Canete erfolgen darf.
Der Verfolgte soll Anfang Dezember 1998 in Lima zusammen mit anderen Mittätern einen Kokaintransport aus Peru in das ehemalige Jugoslawien abgesprochen haben. Die Tat wurde bei der Zollabfertigung entdeckt. Gegen den Verfolgten erging in Peru ein Haftbefehl wegen gesetzwidrigen Drogenhandels. Drei Mitangeklagte des Verfolgten wurden durch den Obersten Gerichtshof der Republik Peru bereits zu Freiheitsstrafen von 18 bzw. 25 Jahren verurteilt.
Der Verfolgte bestreitet die ihm vorgeworfene Tat und wehrt sich gegen die Auslieferung mit der Begründung, dass die Verhältnisse in den peruanischen Haftanstalten mit der Menschenwürde nicht vereinbar seien. Für die Zuweisung eines Schlafplatzes müsse ein Inhaftierter 1.000 bis 1.500 US-Dollar bezahlen, andernfalls müsse er ungeschützt auf dem Flur übernachten. Auch Hofgang werde nur gegen Bezahlung gewährt. Für Verpflegung, ärztliche Behandlung und Medikamente müsse ein Inhaftierter selbst aufkommen. Er sei aber mittellos. Zudem habe er in Peru eine unverhältnismäßig hohe Haftstrafe zu erwarten.
Nach Auffassung des Senats ist die Auslieferung zulässig, insbesondere sei der nach peruanischem Recht gegebene Strafrahmen von 15 bis 25 Jahren für die vorgeworfene Tat kein Auslieferungshindernis. Außerdem habe die Republik Peru verlässlich zugesichert, dass im Falle der Auslieferung die Haft in der Anstalt Canete vollzogen werde. Nach Mitteilung des Auswärtigen Amts spreche unter dem Aspekt der Haftbe-dingungen damit nichts mehr gegen eine Auslieferung nach Peru.
Der Haftvollzug in der Anstalt Canete wahre die für die Behandlung von Gefangenen verbindlichen internationalen Mindeststandards. Die Unterbringung der Gefangenen mit eigenem Bett und eigener Matratze sei in 3- oder 4-Mann-Zellen gewährleistet. Die Gefangenen verfügen über eigene Dusch- und WC-Räume. Sie können sich uneingeschränkt außerhalb ihrer Zellen und im Freien aufhalten. Die Verpflegung erscheine in Bezug auf Qualität und Quantität auch ohne Zukauf oder Versorgung durch Dritte befriedigend. Eine deutsche Delegation habe dies nach einem Besuch dieser Haftanstalt im September 2005 berichtet. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International Deutschland.
Der Senat hat angeordnet, dass der Verfolgte, der derzeit in einer Justizvollzugsanstalt des Landes Baden-Württemberg eine Freiheitsstrafe wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln verbüßt, danach in Auslieferungshaft zu nehmen ist.
Beschluss vom 7. April 2006 (3 Ausl. 23/2004)