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Durchsetzung der Herausgabe eines Kindes
Datum: 13.04.2006
Kurzbeschreibung:
Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat gegen eine Mutter eine Ordnungshaft von 1 Monat zur Erzwingung der Herausgabe ihres 6- jährigen Sohnes an den Vater angeordnet.
Das Kind lebte im Einverständnis der Mutter seit Oktober 2004 beim Vater in Italien. Im Mai 2005 hielt sich das Kind während eines Krankenhausaufenthalts des Vaters bei der in Stuttgart lebenden Mutter auf. Diese verweigerte später die Rückkehr des Kindes nach Italien.
Auf Antrag des Vaters ordnete das Amtsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 08.12.2005 die Rückführung des Kindes nach Italien mit der Begründung an, dass die Mutter das Kind widerrechtlich in Deutschland zurückhalte (Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980, HKiEntÜ). Sie habe durch das Zurückhalten das Sorgerecht des Vaters verletzt. Die Beschwerde der Mutter gegen diese Entscheidung hatte keinen Erfolg.
Nachdem die Mutter trotz dieser Entscheidung weiterhin die Herausgabe des Kindes an den Vater verweigert, hat das Oberlandesgericht nun zum Vollzug der Rückführungsanordnung gegen die Mutter eine Ordnungshaft von 1 Monat angeordnet. Durch freiwillige Herausgabe des Kindes konnte der Vollzug abgewendet werden. Seit gestern ist das Kind wieder in der Obhut des Vaters.
Der Senat hat diese Entscheidung damit begründet, dass keine Hinderungsgründe zur Befolgung der Rückgabeverpflichtung vorlägen. Die von der Mutter geäußerten Bedenken gegen eine Rückführung des Kindes nach Italien seien alle bereits geprüft und verworfen worden. Es bestehe keine Besorgnis, dass die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung mit einer schwerwiegenden Gefahr der körperlichen oder seelischen Schädigung des Kindes verbunden wäre oder das Kind in eine unzumutbare Lage brächte. Die Mutter habe auch bis heute bei den zuständigen italienischen Gerichten keine Maßnahme zur Regelung des Sorgerechts beantragt.
Mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter hat der Senat von der Festsetzung eines Ordnungsgelds abgesehen. Wegen der Vermögenslosigkeit der Mutter, die Leistungen nach dem SGB II (sog. Hartz IV) in Anspruch nimmt, sei dieses Ordnungsmittel nicht geeignet, den Willen der herausgabepflichtigen Mutter zu beugen.
Beschluss vom 3. April 2006 (17 UF 318/05)
Stuttgart, den 13. April 2006