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Unfall bei organisierter Fahrradtouristikfahrt
Datum: 14.02.2006
Kurzbeschreibung:
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hatte darüber zu entschieden, inwieweit zwischen den Teilnehmern einer organisierten Radtouristikfahrt bei einem Unfall Schadensersatzansprüche bestehen können und inwieweit die von der Rechtsprechung in erster Linie für sportliche Wettkämpfe entwickelten Haftungsbeschränkungen gelten.
Die damals 48 Jahre alte Klägerin hatte im August 2004 an einer organisierten Radtouristikfahrt in Oberschwaben teilgenommen. In der Ortsdurchfahrt von Bad Saulgau hatten sich mehrere Radfahrer, darunter auch die Klägerin und die beiden Beklagten, zu einer größeren Gruppe (Pulk) aus mindestens 20 Fahrern zusammengeschlossen. Die beiden Beklagten waren unmittelbar vor der Klägerin gestürzt, nachdem sich ihre Fahrräder seitlich berührt und mit den Lenkern ineinander verhakt hatten. Die Klägerin konnte nicht mehr ausweichen und stürzte ebenfalls. Sie verletzte sich an der Schulter.
Die Klägerin hatte behauptet, die Beklagten hätten sich gegenseitig geschubst und miteinander „geblödelt“ und dadurch den Sturz verursacht. Dies konnte im Laufe des Rechtsstreits nicht geklärt werden. Es steht nur fest, dass die Beklagten nebeneinander gefahren waren und zu wenig Seitenabstand eingehalten hatten.
Auf dieser Grundlage kommt aber - so das Oberlandesgericht - eine Haftung nicht in Betracht. Jeder Teilnehmer an einer derartigen Touristikfahrt nimmt, soweit er sich mit anderen Radfahrern unterwegs zu einem Pulk zusammenschließt, einvernehmlich diejenigen Gefahren in Kauf, die sich aus dem Fahren nebeneinander und dem weitgehenden Verzicht auf Sicherheitsabstände ergeben. Fahren nebeneinander unter Verzicht auf größere seitliche Abstände ist geradezu kennzeichnend für das Fahren in einer Radgruppe. Ein Teilnehmer kann daher andere nur insoweit in Anspruch nehmen, als diesen ein eindeutiger und gravierender Verstoß gegen diejenigen Regeln zu Last fällt, die in einer solchen Gruppe gelten und die die Teilnehmer stillschweigend miteinander vereinbart haben. Ein solch gravierender Verstoß wäre - so das Oberlandesgericht - zwar in Betracht gekommen, wenn sich die Beklagten tatsächlich gegenseitig geschubst und dadurch zusätzliche Gefahren geschaffen hätten. Dies habe die Klägerin aber nicht nachweisen können.
Urteil vom 14. Februar 2006, 1 U 106/05