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Aktionärin unterliegt gegen EM.TV

Datum: 08.02.2006

Kurzbeschreibung: 

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hatte darüber zu entscheiden, ob eine Aktionärin Schadensersatzansprüche wegen unzutreffender Angaben in einer Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 gegen die EM.TV AG und die Brüder Thomas und Florian Haffa hat.

Die Klägerin erwarb im Februar und März 2000 insgesamt 1464 Aktien zu einem Gesamtkaufpreis von 140.247,51 €. Der durchschnittliche Erwerbspreis pro Aktie betrug 95,80 €. Eine am 24.8.2000 vom Unternehmen veröffentlichte - wahrheitswidrig zu positive - Ad-hoc-Mitteilung zu ihren Halbjahreszahlen 2000 wurde durch eine weitere Mitteilung vom 09.10.2000 korrigiert. Der Kurs der Aktie sank daraufhin auf 39,90 €, in der Zeit vom 24.08.2000 bis zum 09.10.2000 bewegte er sich zwischen 53,90 € und 66 €. Bis zum Ende des Jahres 2000 fiel der Kurs auf unter 6 €.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises gegen Rückgabe der Aktien. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.

Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass sie vor der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 ihre Aktien konkret habe verkaufen wollen und dass sie durch die unzutreffende Mitteilung davon abgehalten worden sei. Es sei nach der Beweisaufnahme vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin schon seit längerem über den Kursverlauf enttäuscht und verunsichert, letztlich aber nicht bereit gewesen sei, die damals bereits eingetretenen Verluste von etwa 30% gegenüber dem Erwerbspreis zu realisieren.

Ein Schadensersatzanspruch lasse sich auch nicht allein damit begründen, dass die Aktie - unabhängig vom Nachweis der Kausalität der fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 für die Halteentscheidung - infolge des eingetretenen Vertrauensverlustes letztlich dauerhaft wertlos sei. Eine systemwidrige Ausweitung der kapitalmarktrechtlichen Informationsdeliktshaftung unter Aufgabe des Kausalitätsnachweises sei nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vertretbar. Eine allgemeine Haftung des Unternehmens für Kursverluste der Aktionäre sei unserem Recht fremd.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

   Zum Volltext der Entscheidung, Urteil vom 8.2.2006, Aktenzeichen 20 U 24/04



 

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