Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt unter dem Vorsitz von Dr. Hartmut Schnelle ab
Dienstag,
12. November 2019, 9.00 Uhr,
im Oberlandesgericht Stuttgart, Saal 3,
Olgastraße 2, 70182 Stuttgart,
gegen einen 38-jährigen sri-lankischen Staatsangehörigen, dem Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)“ nach §§ 129a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) zur Last gelegt wird.
Dem Angeklagten, der sich bereits im Alter von 16 Jahren der Vereinigung „LTTE“ angeschlossen haben soll, wird in der Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vorgeworfen, er habe sich im Zeitraum ab 30. August 2002 bis 2009 in Sri Lanka für die Vereinigung betätigt. Er habe u. a. Lebensmittel für die Organisation verteilt, wobei ihm auch etwa 200 zivile Mitarbeiter unterstellt gewesen sein sollen. Ab dem Jahr 2007 habe er zunehmend am Bunkerbau für die „LTTE“ teilnehmen müssen (weitere Einzelheiten zur Anklage vgl. Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 12. Dezember 2018 hier).
Der Angeklagte lebt seit Sommer 2014 in der Bundesrepublik Deutschland. Er befindet sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Beschluss vom 9. Juli 2019 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts die Anklage vom 26. November 2018 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Der Senat wird in der Hauptverhandlung mit drei Richtern besetzt sein.
Weitere Verhandlungstermine sind angesetzt für:
Dienstag,
den 19.11.2019
Dienstag, den 26.11.2019
Dienstag, den 3.12.2019
Dienstag, den 10.12.2019
jeweils 9.00 Uhr.
Sitzungsort: OLG Stuttgart, Olgastraße, 2, Saal 3
Aktenzeichen
3
– 33 OJs 61/17 – Oberlandesgericht Stuttgart
33
OJs 61/17 – Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
Relevante Normen (Auszug):
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen:
Abs. 1: Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
…
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
§ 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
Abs.1:
Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den
Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt.
Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die
sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob
die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das
friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
…