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Beginn einer weiteren Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „LTTE“

Datum: 28.01.2020

Kurzbeschreibung: 

Beginn einer weiteren Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „LTTE“

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt unter dem Vorsitz von Dr. Hartmut Schnelle ab

Dienstag, 4. Februar 2020, 10.00 Uhr,
im Oberlandesgericht Stuttgart, Saal 4,

Olgastraße 2, 70182 Stuttgart,



gegen einen 50-jährigen sri-lankischen Staatsangehörigen, dem Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)“ nach §§ 129a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) zur Last gelegt wird.

Dem Angeklagten wird in der Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vorgeworfen, er habe sich im Zeitraum August 2007 bis Mai 2009 als Kader der „LTTE“ und deren Verantwortlicher für das Gebiet Villingen-Schwenningen/Trossingen betätigt. In dieser Funktion habe er sich u. a. um die in seinem Zuständigkeitsbereich lebenden Tamilen in dem von der „LTTE“ gewünschten Umfang zu kümmern gehabt und sei verantwortlich für das Eintreiben von Spendengeldern gewesen. Er habe in 40 Fällen Spendengelder aus örtlichen Sammlungen in Höhe von insgesamt ca. 82.000 € an die Deutschlandzentrale der „LTTE“ in Oberhausen weitergeleitet und ihr zudem im Jahr 2009 für zwei Monate ein Darlehen in Höhe von 15.000 € gewährt.

Der Angeklagte lebt seit Herbst 1994 in der Bundesrepublik Deutschland. Er befindet sich nicht in Untersuchungshaft.

Mit Beschluss vom 16. Januar 2020 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts die Anklage vom 21. Mai 2019 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Der Senat wird in der Hauptverhandlung mit drei Richtern besetzt sein.

Weitere Verhandlungstermine sind angesetzt für:

Dienstag, 11. Februar 2020, 10.00 Uhr

Dienstag, 03. März 2020, 10.00 Uhr

Dienstag, 10. März 2020, 10.00 Uhr.

Sitzungsort: Saal 4 im OLG Stuttgart, Olgastraße, 2, 70182 Stuttgart



Aktenzeichen

 

3 – 32 OJs 22/15 – Oberlandesgericht Stuttgart

32 OJs 22/15 – Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart

 

Relevante Normen (Auszug):

 

Strafgesetzbuch (StGB)


§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen:

 

Abs. 1: Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.     Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder

 

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

 

 

§ 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung

 

Abs.1: Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen. …

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