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Hauptverfahren im Strafprozess gegen Straßenradprofi wegen Betruges eröffnet
Datum: 19.10.2011
Kurzbeschreibung:
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 29. September 2011 das Hauptverfahren gegen einen 30-jährigen Straßenradprofi eröffnet und die Anklage gegen ihn zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Stuttgart zugelassen.
Mit ihrer Anklage vom 20. September 2010 wirft die Staatsanwaltschaft Stuttgart dem Sportler vor, im Jahr 2008 drei monatliche Abschlagszahlungen seiner jährlichen Vergütung betrügerisch erworben zu haben, indem er gegenüber seinem Vertragspartner wahrheitswidrig erklärt habe, er könne zu 100 % ausschließen, jemals mit dem Dopingmittel CERA in Berührung gekommen zu sein. Auch in der Folge habe er es vertragswidrig unterlassen, seinen Vertragspartner von seinem Verstoß gegen die Dopingregeln zu unterrichten. Darüber hinaus habe er den entstandenen Irrtum dadurch aufrechterhalten, dass er an Etappen der Tour de France teilgenommen habe, obwohl die Teilnahme an der Tour de France lediglich nicht gedopten Sportlern erlaubt gewesen sei.
Eine Strafkammer des Landgerichts Stuttgart hatte mit Beschluss vom 31. Januar 2011 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Die dagegen von der Staatsanwaltschaft Stuttgart eingelegte sofortige Beschwerde hatte Erfolg.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Angeklagte hinreichend verdächtig, sich des angeklagten Betruges schuldig gemacht zu haben.
Für einen hinreichenden Tatverdacht, der nach § 203 Strafprozessordnung für die Eröffnung eines Hauptverfahrens erforderlich, aber auch ausreichend ist, bedarf es - anders als für eine Verurteilung - noch keiner Überzeugung des Gerichts von der Schuld eines Angeklagten. Ausreichend ist hierfür schon, wenn bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung vorliegt.
Bei Anlegung dieses Maßstabes sah das Oberlandesgericht aufgrund der Ermittlungen des Landeskriminalamts Baden-Württemberg den hinreichenden Verdacht gegeben, dass die bei dem Angeklagten entnommenen Blutproben das Dopingmittel CERA enthielten, und dass dem Angeklagten bekannt war, dass er gedopt war, er also bewusst die Unwahrheit gesagt hat. Auch für die weiteren Tatbestandsmerkmale des Betruges nach § 263 Strafgesetzbuch - nämlich Erregung eines Irrtums, Vermögensverfügung und -schaden beim Getäuschten sowie die sogenannte Bereicherungsabsicht des Angeklagten - erkannte der Strafsenat sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht hinreichenden Verdacht.
Deshalb wurde die angefochtene Entscheidung des Landgerichts aufgehoben. Eine andere Strafkammer des Landgerichts wird nun über die Vorwürfe nach Durchführung einer Hauptverhandlung zu befinden haben.
Beschluss vom 29. September 2011
Aktenzeichen: 2 Ws 33/11
§ 203 Strafprozessordnung:
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
§ 263 Strafgesetzbuch (auszugsweise):
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.