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Berufung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Streit um die Veräußerung bzw. Übertragung der Krankenhäuser des Landkreises Rottweil zurückgewiesen
Datum: 19.05.2011
Kurzbeschreibung:
Der der für Wettbewerbs- und Kartellsachen zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart hat durch Urteil vom 19. Mai 2011 die Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 24. März 2011 zurück gewiesen. Damit ist auch in der 2. Instanz der Antrag der AMEOS AG (Zürich) gescheitert, dem Landkreis Rottweil die Veräußerung der Krankenhäuser Schramberg und Rottweil an die Helios Kliniken GmbH in Berlin zu untersagen.
Maßgeblich für diese Entscheidung war, dass der dieser Veräußerung zugrunde liegende Beschluss des Kreistags Rottweil vom 28. Februar 2011 in einem zivilgerichtlichen Rechtstreit nur dahin überprüft werden kann, ob das vom Kreistag gewählte und durchgeführte Verfahren sowie die darauf beruhende Entscheidungsfindung gegen Vorgaben des Diskriminierungs- und Willkürverbots verstößt oder die Gebote der Gleichbehandlung und Transparenz missachtet.
Derartige Fehler konnte der Senat aber nicht feststellen; weder bezüglich der Entscheidung des Kreistags, das erst zum 11. Februar 2011 von AMEOS vorgelegte Alternativangebot mit der verlängerten Bestands- und Standortgarantie für die Klinik Schramberg als verfristet zu behandeln, noch im Hinblick darauf, dass beim Vergleich der beiden zum 01. Februar 2011 vorgelegten Angebote dasjenige der Helios Kliniken GmbH auf der Grundlage der zuvor vom Kreistag aufgestellten Entscheidungsmatrix die höhere Bewertung erhalten hat, hatte der Senat solche Fehler zu beanstanden.
Ein weiteres Rechtsmittel gegen diese Entscheidung des OLG Stuttgart steht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zur Verfügung.
Az. 2 U 36/11
weitere Einzelheiten zum Sachverhalt:
s. Pressemitteilung vom 10. Mai 2011 unter www.olg-stuttgart.de