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Oberlandesgericht Stuttgart übernimmt Staatsschutzverfahren wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschafts- und Kriegswaffenkontrollgesetz
Datum: 14.11.2007
Kurzbeschreibung:
Der 4. Strafsenat - Staatsschutzsenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart hat am 30. Oktober 2007 die Übernahme des von der Generalbundesanwältin vorgelegten (vgl. Pressemitteilung vom 16. Mai 2007), beim Landgericht Mannheim angeklagten Strafverfahrens gegen Gotthard L. beschlossen. Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, an der Herstellung und Lieferung einer Gasultrazentrifuge zur Urananreicherung für das libysche Atomwaffenprogramm als Fachmann für Vakuumtechnik und „Gashandling“ beteiligt gewesen zu sein.
Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim begann am 17. März 2006 und fand an insgesamt 14 Sitzungstagen statt. Am 26. Juli 2006 setzte das Landgericht die Hauptverhandlung aus, weil wichtige auslieferungsrechtliche Fragen noch nicht geklärt und zudem mehrfach Akten nachgereicht worden seien. Das Landgericht hielt eine dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen angemessene Verfahrensdurchführung nicht mehr für möglich. Der Haftbefehl gegen den Angeklagten wurde außer Vollzug gesetzt. Der Angeklagte wurde am 18. August 2006 aus der Haft entlassen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte bei seiner Entscheidung die umfangreichen Ermittlungsakten und schwierige gerichtsverfassungsrechtliche Fragen zu prüfen. Nach dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 120 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 GVG (i.d.F. von Art. 3 Nr. 2 des 2. Justizmodernisierungsgesetzes) am 31. Dezember 2006 ist nun das Oberlandesgericht Stuttgart für die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz und dem Kriegswaffenkontrollgesetz zuständig. Die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim stehen einer Zuständigkeitsverschiebung auf Grund der Neuregelung des § 120 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 GVG und der besonderen Bedeutung des Falles ausnahmsweise nicht entgegen.
Ein Termin zur Hauptverhandlung vor dem 4. Strafsenat steht noch nicht fest.
Beschluss vom 30. Oktober 2007 (4 - 3 StE 1/07)
§ 120 Gerichtsverfassungsgesetz lautet:
(1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug
1. - 8 …..
(2) Diese Oberlandesgerichte sind ferner für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug zuständig
1. - 3. …
4.
bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz sowie bei Straftaten nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 und § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, wenn die Tat nach den Umständen
a) geeignet ist, die äußere Sicherheit oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, oder
b) bestimmt und geeignet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören,
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt.