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Bäcker von Siegelsbach; Oberlandesgericht Stuttgart ordnet Fortdauer der Untersuchungshaft an
Datum: 15.08.2007
Kurzbeschreibung:
Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat im Rahmen einer routinemäßigen nach neun Monaten stattfindenden besonderen Haftprüfung (§ 122 Abs. 4 Satz 2 Strafprozessordnung) mit Beschluss vom 14. August 2007 die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den 49- jährigen Angeklagten angeordnet.
Der Angeklagte befand sich nach seiner vorläufigen Festnahme am 8. Oktober 2004 bis zu seinem Freispruch durch das Landgericht Heilbronn am 21. April 2006 in Untersuchungshaft. Nachdem der Bundesgerichtshof das freisprechende Urteil des Landgerichts Heilbronn am 22. Mai 2007 aufgehoben hatte, befindet sich der Angeklagte erneut in Untersuchungshaft. Nach einem Haftbefehl des Landgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2007 ist der Angeklagte dringend verdächtig, am 7. Oktober 2004 eine Sparkassenfiliale - mit einer Pistole bewaffnet- überfallen und rund 33.000,00 € erbeutet zu haben. Er soll dabei eine Sparkassenkundin erschossen und deren Mann und einen Sparkassenangestellten lebensgefährlich verletzt haben.
Der Senat hat ausgeführt, dass der Angeklagte der ihm in dem Haftbefehl vom 4. Juni 2007 vorgeworfenen Taten dringend verdächtig sei. Der Bundesgerichtshof habe die Erkenntnisse, aus denen sich nach Auffassung des Senats der dringende Tatverdacht ergebe, in dem Urteil vom 22. Mai 2007 aufgeführt.
Es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr. Nach der Aufhebung des freisprechenden Urteils durch den Bundesgerichtshof müsse der Angeklagte mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechnen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das soziale Umfeld des Angeklagten nach dem Ende des Verlöbnisses weggebrochen sei. Aufgrund seiner hohen Verschuldung befinde sich der Angeklagte in einer finanziell aussichtslosen Lage.
Außerdem bestehe der Haftgrund der Schwere der Tat.
Die Fortdauer der Untersuchungshaft sei über 9 Monate hinaus gerechtfertigt. Es sei nicht zu beanstanden, dass - auch angesichts der vom 9. Oktober 2004 bis 21. April 2006 bereits erlittenen Untersuchungshaft - zwischen dem Eingang der Sache beim Landgericht am 29. Mai 2007 und dem in Aussicht genommenen Beginn der Hauptverhandlung am 5. November 2007 etwas mehr als 5 Monate lägen. Angesichts des Umfangs der Akten und der bevorstehenden Beweisaufnahme mit über 100 Zeugen und Sachverständigen bedürfe diese Sache einer umfangreicheren Einarbeitungszeit.
Beschluss vom 14. August 2007 (4 HEs 113/07)
Ergänzender Hinweis:
Der Senat hat in dieser Sache am 5. April 2005 entschieden, dass die Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus fortdauern darf. Der Angeklagte war seit 9. Oktober 2004 in Haft, weshalb 6 Monate Untersuchungshaft am 8. April 2005 vollzogen waren.
Die für die Dauer der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Heilbronn vom 14. April 2005 bis 21. April 2006 erlittene Untersuchungshaft wird bei der nach der Strafprozessordnung (§§ 121, 122) vorgeschriebenen Haftprüfung und den dabei zu berücksichtigenden Fristen nicht eingerechnet.
Nachdem der Angeklagte seit 22. Mai 2007 wieder in Untersuchungshaft ist, war daher die Haftprüfung des Senats nach Verbüßung von 9 Monaten Untersuchungshaft veranlasst.