Navigation überspringen

Neues Staatsschutzverfahren beim Oberlandesgericht Stuttgart

Datum: 16.05.2007

Kurzbeschreibung: 

 

Die Generalbundesanwältin hat dem Oberlandesgericht Stuttgart heute ein Verfahren vorgelegt, in welchem dem Angeklagten Gotthard L. vorgeworfen wird, gegen das Außenwirtschaftsgesetz und das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen verstoßen zu haben. Er soll zusammen mit anderen in Südafrika die Produktion eines dem Geheimschutz der Bundesrepublik Deutschland unterliegenden Verrohrungssystems organisiert und überwacht haben, welches für ein Gasultrazentrifugenprojekt zum Zwecke der Hochanreicherung von Uran in Libyen bestimmt war und Libyen in die Lage versetzen sollte, selbständig Atomwaffen herzustellen.

In dieser Sache wurde zunächst am 6. Dezember 2005 Anklage bei der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mannheim erhoben. Nach Auslieferung des Angeklagten aus der Schweiz begann am 17. März 2006 vor dem Landgericht Mannheim die Hauptverhandlung. Diese musste am 26. Juli 2006 u.a. deshalb ausgesetzt werden, weil zunächst Rechtsfragen der Auslieferung durch das Schweizer Bundesgericht zu klären waren. Der Haftbefehl ist seither außer Vollzug gesetzt.

Nach einer Gesetzesänderung vom 22. Dezember 2006 ist unter bestimmten Umständen für derartige Verfahren nunmehr gemäß § 120 Absatz 2 Nummer 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes an Stelle der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts zuständig. Die Bundesanwaltschaft und das Landgericht Mannheim gehen davon aus, dass diese Umstände vorliegen. Sie gehen weiter davon aus, dass ein solches Verfahren auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens an ein anderes Gericht abzugeben ist, wenn sich die gesetzliche Zuständigkeitsregelung ändert.

Der 4. Strafsenat wird sich unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Jürgen Niemeyer zunächst mit diesen Zuständigkeitsfragen befassen müssen. Ob und ggf. wann mit einer Hauptverhandlung beim Oberlandesgericht Stuttgart zu rechnen ist, steht daher noch nicht fest.


Oberlandesgericht Stuttgart, 16. Mai 2007, Az.: 4 - 3 StE 1/07

______________________________________________________________________________________________________________________________________________________

§ 120 GVG (In der Fassung des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22.12.2006)

In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug


Absatz 2 Nummer 4

Bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz sowie bei Straftaten nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 und § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, wenn die Tat nach den Umständen
a) geeignet ist, die äußere Sicherheit oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, oder
b) bestimmt und geeignet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören,
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt.

Sie verweisen bei der Eröffnung des Hauptverfahrens die Sache in den Fällen der Nummer 1 an das Landgericht, in den Fällen der Nummern 2 bis 4 an das Land- oder Amtsgericht, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht vorliegt.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.