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Oberlandesgericht bestätigt Entscheidung des Generalbundesanwalts

Datum: 15.09.2005

Kurzbeschreibung: 

Am 29.11.2004 hatte ein Berliner Rechtsanwalt für mehrere irakische Staatsangehörige bei der Bundesanwaltschaft in Karlsruhe gegen den Verteidigungsminister der Vereinigten Staaten von Amerika, Donald H. Rumsfeld, den ehemaligen Direktor des CIA, Georg Tenet, sowie mehrere Angehörige der Armee der Vereinigten Staaten Strafanzeige erstattet und diesen vorgeworfen, für die in den Jahren 2003 und 2004 erfolgten Gefangenenmisshandlungen im Gefängnis von Abu Ghraib/Irak verantwortlich zu sein. Sie müssten sich deshalb wegen Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland vor deutschen Gerichten verantworten.

Der Generalbundesanwalt sah von der Verfolgung dieser Taten ab und begründete dies damit, dass für ein Tätigwerden deutscher Ermittlungsbehörden in Ansehung der Grundsätze der Subsidiarität und der Nichteinmischung in die Angelegenheiten fremder Staaten kein Raum sei. Das von den Antragstellern zunächst angerufene Oberlandesgericht Karlsruhe erklärte sich für unzuständig. Die Antragsteller haben daraufhin beim Oberlandesgericht Stuttgart den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und möchten erreichen, dass die Bundesanwaltschaft zur Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen verpflichtet wird.

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat jetzt entschieden, dass gegen die dem Opportunitätsprinzip unterliegende Ermessensentscheidung des Generalbundesanwalts nach § 153 f StPO eine Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens nicht statthaft ist (§ 172 Abs. 2 S. 3 StPO). Im übrigen habe der Generalbundesanwalt bei richtiger Rechtsanwendung und Ausübung des ihm möglichen Ermessens gesetzesgemäß entschieden.

Beschluss vom 13. September 2005 (5 Ws 109/05)

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