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Abtreibungsgegner verliert Prozess gegen Arzt
Datum: 01.10.2003
Kurzbeschreibung:
Mit einem heute verkündeten Urteil hat der 4. Zivilsenat ein Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 24. April 2003 - 3 O 534/02 III - bestätigt, mit dem ein überzeugter Abtreibungsgegner zur Unterlassung bestimmter geschäfts- und rufschädigender Handlungen verurteilt wurde.
Der Kläger betreibt in Heilbronn eine gynäkologische Praxis, in welcher er unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen Schwangerschaftsabbrüche im Sinne von § 218 a Abs. 1 und Abs. 2 StGB vornimmt.
Am Nachmittag des 24.04.2002 ging der Beklagte vor der Praxis des Klägers auf und ab. Er trug dabei ein Sandwich-Plakat mit der Aufschrift (Vorderseite): „Abtreibung tötet ungeborene Kinder“ und (Rückseite): „Du sollst nicht töten. Gilt auch für Ärzte“. Weiter verteilte er Flugblätter, die einen Aufruf zur Hilfe im Kampf gegen die straflose Tötung ungeborener Kinder enthielten. In diesem Zusammenhang sprach der Beklagte ferner Passanten und vermeintliche Patientinnen des Klägers an.
Bereits im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren hatte das Landgericht Heilbronn - Aktenzeichen 3 O 207/02 III - den Beklagten wegen dieses Sachverhalts mit Urteil vom 24.09.2002 zur Unterlassung verurteilt; die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 4 U 171/02 - zurückgewiesen. Mit den Parteien hatte sich der Senat bereits im Verfahren 4 U 5/02 (Urteil vom 08.05.2002) und 4 U 54/02 (Urteil vom 18.09.2002) beschäftigt, wobei jeweils die Berufung des Beklagten zurückgewiesen wurde; im Verfahren 4 U 54/02 wurde der Senat letztlich durch die Entschei-dung des BGH vom 01.04.2003 - Aktenzeichen VI ZR 366/02 - bestätigt.
Den Unterlassungsanspruch des Klägers entnahm der Senat aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog (Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers).
Das Verhalten des Beklagten in seiner konkreten Ausgestaltung berühre den Klä-ger im Bereich seiner gewerblichen Betätigung, somit in seiner Sozialsphäre und damit in einem Teil seines Persönlichkeitsrechts.
Ob insoweit ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht (Artikel 1 und Artikel 2 Grundgesetz) vorliege, hänge von einer Güter- und Interessenabwägung mit den seitens des Beklagten geltend gemachten Rechten/Gütern ab, der Meinungsfreiheit (Artikel 5 Grundgesetz) sowie der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 4 Grundgesetz). Hierbei komme der Meinungsfreiheit kein genereller Vorrang zu. Zwar spreche bei der Erörterung von Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, eine Vermutung für die freie Rede, doch könne diese Vermutung durch hinreichend gewichtige Gründe des Persönlichkeitsschutzes überwunden werden (Bundesverfassungsgericht NJW 1999, 2358, 2359). Die Abwägung habe unter Berücksichtigung der falltypischen Gestaltung und der besonderen Umstände des Einzelfalls zu erfolgen; anders ausgedrückt: es sei die Abwägung sowohl auf der Grundlage einer generellen Betrachtung des Stellenwerts der betroffenen Grundrechtspositionen als auch unter Berücksichtigung der Intensität der Grundrechtsverletzungen im konkreten Fall vorzunehmen (BGH NJW 1997, 2513). Danach erweise sich vorliegend der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers als rechtswidrig.
Mit dem Ansprechen von Patientinnen und Passanten im Bereich der klägerisches Praxis und dem Hinweis auf die Abtreibungstätigkeit des Klägers greife der Beklagte ganz erheblich in das - die Sozialsphäre betreffende - Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. In diese Sozialsphäre falle auch das Verhältnis des Klägers als Arzt zu seinen aktuellen und potenziellen Patientinnen, das durch das Verhalten des Beklagten nachteilig für den Kläger wie auch für die Patientinnen beeinträchtigt werden könne und werde. So werde der Kläger in einer Art und Weise in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt, die er so nicht wolle und Patientinnen/Passantinnen würden mit einer Fragestellung konfrontiert, der sie sich teilweise überhaupt nicht aussetzen wollten und/oder die sie in zusätzliche psychische Zweifel versetzten. Das Verhalten des Beklagten sei damit geeignet, aktuelle und potenzielle Patientinnen des Klägers von einer (weiteren) Konsultation abzuhalten und so dem Kläger - auch - wirtschaftliche Nachteile zuzufügen. Zwar halte sich der Beklagte nicht Tag für Tag im Bereich der Praxis des Klägers auf, doch würden in der Regel einmal „abgeschreckte“ Patientinnen/Passantinnen verloren bleiben.
Soweit sich der Beklagte auf seine Meinungsfreiheit berufe, mache er ein gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Klägers gleichrangiges Grundrecht geltend. Zweifellos sei er deshalb grundsätzlich berechtigt, öffentlich Abtreibungen und damit die Tätigkeit als Abtreibungsmediziner zu kritisieren, da die bei diesen und auch beim Kläger betroffene Sozialsphäre einen gewissen Bezug zur Öffentlichkeit habe und damit einer öffentlichen Darstellung nicht völlig verschlossen sei. Vorliegend sei der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers jedoch zu gewichtig. Zwar handle es sich bei der Frage, ob, unabhängig von der aktuellen gesetzlichen Regelung, Abtreibungen zulässig sein bzw. vorgenommen werden sol-len, um ein die Öffentlichkeit berührendes Thema, und der Hinweis auf die (gesetzlich zulässige, straflose) Abtreibungstätigkeit des Klägers entspreche auch der Wahrheit, dennoch sei die Verhältnismäßigkeit zwischen der Motivation des Beklagten und der Intensität des Eingriffs in die Klägerrechte nicht gewahrt. Dies deshalb, weil der Beklagte zum einen durch sein Verhalten den Kläger bewusst in eine von diesem ungewollte und nicht herausgeforderte Öffentlichkeit dränge; das Thema, ob Abtreibungen zulässig sein sollen oder nicht, sei vom Kläger weder durch die Vornahme von (straflosen) Abtreibungen als solche noch durch einen eventuellen Hinweis auf diese Tätigkeit im Internet in die Öffentlichkeit gebracht worden. Auch werde der Kläger willkürlich aus einer Vielzahl von Abtreibungsmedizinern ausgewählt und als im Wesentlichen als Privatperson Betroffener zum Gegenstand der Personalisierung eines allgemeinen Sachproblems gemacht. Diese Prangerwirkung führte auch im oben erwähnten, vom BGH letztlich bestätigten Verfahren 4 U 54/02 OLG Stuttgart zur Zurückweisung der Berufung des Beklagten. Der Senat sieht insoweit auch keine Kollision mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts NJW 1999, 2358 (Greenpeace-Plakataktion gegen FCKW-produzierende Unternehmen); dort ist der Beschwerdeführer (Vorstands-vorsitzender der Hoechst AG) nicht als Privatperson, sondern als verantwortlicher Unternehmensführer angegriffen, die Hoechst AG neben der Kali-Chemie-AG das einzige deutsche Unternehmen, das noch FCKW-produzierte und der Beschwer-deführer hatte sich selbst mit verschiedenen Stellungnahmen zur FCKW-Problematik in die öffentliche Diskussion eingeschaltet. Vorliegend komme hinzu, dass der Beklagte sein Ziel durch eine bewusste Irritation des Arzt-Patienten Verhältnisses und wirtschaftliche Schädigung des Klägers erreichen wolle. Letzteres hat der Senat im Verfahren 4 U 54/02 ausgeführt. Danach sei - wie in der dortigen Berufungsbegründung des Beklagten selbst eingeräumt - einer der Beweggründe des Beklagten für sein Verhalten im unmittelbaren Bereich der Praxis des Klägers, auf diesen dessen Personal und abtreibungswillige Frauen einzuwirken und unter anderem den Kläger durch gewollte Vermögenseinbußen (Verlust von Patientin-nen/Honoraren) von der Fortführung der gesetzlich erlaubten Tätigkeit abzuhalten. Im Übrigen benötige es dieser Einräumung nicht, da auf der Hand liege, dass das Verhalten des Beklagten diese Auswirkungen hat und der Beklagten insoweit zumindest bedingt vorsätzlich handle.
Auch die Berufung des Beklagten auf Artikel 4 Grundgesetz (Glaubens-, Gewis-sens-, Bekenntnisfreiheit) rechtfertige eine andere Beurteilung nicht.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen. Die vom Beklagten vorgelegte Ent-scheidung des OLG Karlsruhe vom 23.04.2003 (Aktenzeichen 6 U 189/02, vgl. Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 23.04.03 http://www.olg-Karlsruhe.de/ ) deckt sich im wesentlichen mit der Problematik des bereits mehrfach erwähnten Verfahrens des Senats unter dem Aktenzeichen 4 U 54/02; in seinem Beschluss vom 01.04.2003 - Aktenzeichen VI ZR 366/02 - in dem die Beschwerde des Be-klagten gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil des Senats zurückgewiesen wurde, hat der BGH deutlich gemacht, dass er die Auffassung des Senats für richtig hält.
- Saam -
Urteil vom 01. Oktober 2003 - 4 U 114/03
Der Kläger betreibt in Heilbronn eine gynäkologische Praxis, in welcher er unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen Schwangerschaftsabbrüche im Sinne von § 218 a Abs. 1 und Abs. 2 StGB vornimmt.
Am Nachmittag des 24.04.2002 ging der Beklagte vor der Praxis des Klägers auf und ab. Er trug dabei ein Sandwich-Plakat mit der Aufschrift (Vorderseite): „Abtreibung tötet ungeborene Kinder“ und (Rückseite): „Du sollst nicht töten. Gilt auch für Ärzte“. Weiter verteilte er Flugblätter, die einen Aufruf zur Hilfe im Kampf gegen die straflose Tötung ungeborener Kinder enthielten. In diesem Zusammenhang sprach der Beklagte ferner Passanten und vermeintliche Patientinnen des Klägers an.
Bereits im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren hatte das Landgericht Heilbronn - Aktenzeichen 3 O 207/02 III - den Beklagten wegen dieses Sachverhalts mit Urteil vom 24.09.2002 zur Unterlassung verurteilt; die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 4 U 171/02 - zurückgewiesen. Mit den Parteien hatte sich der Senat bereits im Verfahren 4 U 5/02 (Urteil vom 08.05.2002) und 4 U 54/02 (Urteil vom 18.09.2002) beschäftigt, wobei jeweils die Berufung des Beklagten zurückgewiesen wurde; im Verfahren 4 U 54/02 wurde der Senat letztlich durch die Entschei-dung des BGH vom 01.04.2003 - Aktenzeichen VI ZR 366/02 - bestätigt.
Den Unterlassungsanspruch des Klägers entnahm der Senat aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog (Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers).
Das Verhalten des Beklagten in seiner konkreten Ausgestaltung berühre den Klä-ger im Bereich seiner gewerblichen Betätigung, somit in seiner Sozialsphäre und damit in einem Teil seines Persönlichkeitsrechts.
Ob insoweit ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht (Artikel 1 und Artikel 2 Grundgesetz) vorliege, hänge von einer Güter- und Interessenabwägung mit den seitens des Beklagten geltend gemachten Rechten/Gütern ab, der Meinungsfreiheit (Artikel 5 Grundgesetz) sowie der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 4 Grundgesetz). Hierbei komme der Meinungsfreiheit kein genereller Vorrang zu. Zwar spreche bei der Erörterung von Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, eine Vermutung für die freie Rede, doch könne diese Vermutung durch hinreichend gewichtige Gründe des Persönlichkeitsschutzes überwunden werden (Bundesverfassungsgericht NJW 1999, 2358, 2359). Die Abwägung habe unter Berücksichtigung der falltypischen Gestaltung und der besonderen Umstände des Einzelfalls zu erfolgen; anders ausgedrückt: es sei die Abwägung sowohl auf der Grundlage einer generellen Betrachtung des Stellenwerts der betroffenen Grundrechtspositionen als auch unter Berücksichtigung der Intensität der Grundrechtsverletzungen im konkreten Fall vorzunehmen (BGH NJW 1997, 2513). Danach erweise sich vorliegend der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers als rechtswidrig.
Mit dem Ansprechen von Patientinnen und Passanten im Bereich der klägerisches Praxis und dem Hinweis auf die Abtreibungstätigkeit des Klägers greife der Beklagte ganz erheblich in das - die Sozialsphäre betreffende - Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. In diese Sozialsphäre falle auch das Verhältnis des Klägers als Arzt zu seinen aktuellen und potenziellen Patientinnen, das durch das Verhalten des Beklagten nachteilig für den Kläger wie auch für die Patientinnen beeinträchtigt werden könne und werde. So werde der Kläger in einer Art und Weise in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt, die er so nicht wolle und Patientinnen/Passantinnen würden mit einer Fragestellung konfrontiert, der sie sich teilweise überhaupt nicht aussetzen wollten und/oder die sie in zusätzliche psychische Zweifel versetzten. Das Verhalten des Beklagten sei damit geeignet, aktuelle und potenzielle Patientinnen des Klägers von einer (weiteren) Konsultation abzuhalten und so dem Kläger - auch - wirtschaftliche Nachteile zuzufügen. Zwar halte sich der Beklagte nicht Tag für Tag im Bereich der Praxis des Klägers auf, doch würden in der Regel einmal „abgeschreckte“ Patientinnen/Passantinnen verloren bleiben.
Soweit sich der Beklagte auf seine Meinungsfreiheit berufe, mache er ein gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Klägers gleichrangiges Grundrecht geltend. Zweifellos sei er deshalb grundsätzlich berechtigt, öffentlich Abtreibungen und damit die Tätigkeit als Abtreibungsmediziner zu kritisieren, da die bei diesen und auch beim Kläger betroffene Sozialsphäre einen gewissen Bezug zur Öffentlichkeit habe und damit einer öffentlichen Darstellung nicht völlig verschlossen sei. Vorliegend sei der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers jedoch zu gewichtig. Zwar handle es sich bei der Frage, ob, unabhängig von der aktuellen gesetzlichen Regelung, Abtreibungen zulässig sein bzw. vorgenommen werden sol-len, um ein die Öffentlichkeit berührendes Thema, und der Hinweis auf die (gesetzlich zulässige, straflose) Abtreibungstätigkeit des Klägers entspreche auch der Wahrheit, dennoch sei die Verhältnismäßigkeit zwischen der Motivation des Beklagten und der Intensität des Eingriffs in die Klägerrechte nicht gewahrt. Dies deshalb, weil der Beklagte zum einen durch sein Verhalten den Kläger bewusst in eine von diesem ungewollte und nicht herausgeforderte Öffentlichkeit dränge; das Thema, ob Abtreibungen zulässig sein sollen oder nicht, sei vom Kläger weder durch die Vornahme von (straflosen) Abtreibungen als solche noch durch einen eventuellen Hinweis auf diese Tätigkeit im Internet in die Öffentlichkeit gebracht worden. Auch werde der Kläger willkürlich aus einer Vielzahl von Abtreibungsmedizinern ausgewählt und als im Wesentlichen als Privatperson Betroffener zum Gegenstand der Personalisierung eines allgemeinen Sachproblems gemacht. Diese Prangerwirkung führte auch im oben erwähnten, vom BGH letztlich bestätigten Verfahren 4 U 54/02 OLG Stuttgart zur Zurückweisung der Berufung des Beklagten. Der Senat sieht insoweit auch keine Kollision mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts NJW 1999, 2358 (Greenpeace-Plakataktion gegen FCKW-produzierende Unternehmen); dort ist der Beschwerdeführer (Vorstands-vorsitzender der Hoechst AG) nicht als Privatperson, sondern als verantwortlicher Unternehmensführer angegriffen, die Hoechst AG neben der Kali-Chemie-AG das einzige deutsche Unternehmen, das noch FCKW-produzierte und der Beschwer-deführer hatte sich selbst mit verschiedenen Stellungnahmen zur FCKW-Problematik in die öffentliche Diskussion eingeschaltet. Vorliegend komme hinzu, dass der Beklagte sein Ziel durch eine bewusste Irritation des Arzt-Patienten Verhältnisses und wirtschaftliche Schädigung des Klägers erreichen wolle. Letzteres hat der Senat im Verfahren 4 U 54/02 ausgeführt. Danach sei - wie in der dortigen Berufungsbegründung des Beklagten selbst eingeräumt - einer der Beweggründe des Beklagten für sein Verhalten im unmittelbaren Bereich der Praxis des Klägers, auf diesen dessen Personal und abtreibungswillige Frauen einzuwirken und unter anderem den Kläger durch gewollte Vermögenseinbußen (Verlust von Patientin-nen/Honoraren) von der Fortführung der gesetzlich erlaubten Tätigkeit abzuhalten. Im Übrigen benötige es dieser Einräumung nicht, da auf der Hand liege, dass das Verhalten des Beklagten diese Auswirkungen hat und der Beklagten insoweit zumindest bedingt vorsätzlich handle.
Auch die Berufung des Beklagten auf Artikel 4 Grundgesetz (Glaubens-, Gewis-sens-, Bekenntnisfreiheit) rechtfertige eine andere Beurteilung nicht.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen. Die vom Beklagten vorgelegte Ent-scheidung des OLG Karlsruhe vom 23.04.2003 (Aktenzeichen 6 U 189/02, vgl. Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 23.04.03 http://www.olg-Karlsruhe.de/ ) deckt sich im wesentlichen mit der Problematik des bereits mehrfach erwähnten Verfahrens des Senats unter dem Aktenzeichen 4 U 54/02; in seinem Beschluss vom 01.04.2003 - Aktenzeichen VI ZR 366/02 - in dem die Beschwerde des Be-klagten gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil des Senats zurückgewiesen wurde, hat der BGH deutlich gemacht, dass er die Auffassung des Senats für richtig hält.
- Saam -
Urteil vom 01. Oktober 2003 - 4 U 114/03