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OLG Stuttgart verwirft Revision eines Polizeibeamten wegen des Vorwurfs der Verletzung von Dienstgeheimnissen

Datum: 31.05.2013

Kurzbeschreibung: 

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 17.05.2013 die Revision eines Polizeibeamten wegen der Verletzung von Dienstgeheimnissen als offensichtlich unbegründet verworfen. Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft die Revision der Staatsanwaltschaft Tübingen am 24.05.2013 zurückgenommen hat, ist die Verurteilung des Angeklagten mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.11.2012 rechtskräftig.

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe im Januar 2006 als Polizeibeamter in einem Gespräch mit einem Journalisten Informationen im Zusammenhang über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der DaimlerChrysler AG Hilmar Kopper wegen des Verdachts des Insiderhandels weitergegeben. Im Rahmen eines anderen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen die Vorstandsmitglieder der DaimlerChrysler AG war ein Ablaufplan über die Bekanntgabe des Rücktritts des damaligen Vorstandsvorsitzenden Jürgen Schrempp sichergestellt worden, der im Zusammenhang mit auffälligen Aktientransaktionen den Verdacht begründet hatte, dass Hilmar Kopper seinen Nachfolger im Amt des Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bank AG, Josef Ackermann, bereits vor der Veröffentlichung der ad-hoc Mitteilung vom bevorstehenden Rücktritt unterrichtet hatte. Von der Staatsanwaltschaft Stuttgart war daraufhin im Dezember 2005 ein Ermittlungsverfahren gegen Hilmar Kopper und einen weiteren Beschuldigten eingeleitet worden. In der Presse wurde am 19.01.2006 und 25.01.2006 in mehreren Artikeln über dieses Verfahren berichtet.

Der Angeklagte wurde zunächst durch Urteil des Amtsgerichts Stuttgart Bad-Cannstatt vom 13.07.2009 freigesprochen, sodann auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom Landgericht Stuttgart am 30.04.2010 wegen eines Vergehens der vorsätzlichen Verletzung von Dienstgeheimnissen zu einer Geldstrafe verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision hatte vorläufig Erfolg, das Landgericht Stuttgart verurteilte den Angeklagten daraufhin am 20.12.2012 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 60,00 €. Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision wurde vom 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart mit Beschluss vom 17.05.2013 als offensichtlich unbegründet verworfen.

Ergänzende Hinweise:

AG Stuttgart Bad-Cannstatt, Urteil vom 13.07.2009 (B2 Ds 19 Js 601/201 AK 1994/08)

LG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2010 (31 Ns 19 Js 601/07)

LG Stuttgart, Urteil vom 20.11.2012 (38 Ns 19 Js 601/07)

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.05.2013 (1 Ss 214/13)

§ 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als

1.  Amtsträger,

2.  für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder

3.  Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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