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Oberlandesgericht Stuttgart verhandelt am 3. April 2013 über die Revi-sion der Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen Verstoßes gegen das Ver-sammlungsgesetz im Zusammenhang mit Demonstrationen gegen das Bahnprojekt Stuttgart 21

Datum: 28.03.2013

Kurzbeschreibung: 


Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt unter dem Vorsitz von Joa-chim Saam am

Mittwoch, 3. April 2013, 10:30 Uhr,
im Oberlandesgericht (Saal 1),
Olgastraße 2, 70182 Stuttgart,

über die Revision der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2012.

Dem Angeklagten wird von der Staatsanwaltschaft Stuttgart vorgeworfen, er habe als Leiter von Versammlungen (es geht um vier Demonstrationen gegen das Bahnprojekt Stuttgart 21 im Oktober 2010 und Frühjahr 2011) Auflagen der Versammlungsbehörde missachtet, indem er in drei Fällen nicht die ausreichende Anzahl an Ordnern bereitstellte, in einem Fall nicht verhinderte, dass ein Tieflader mit Traktoren der Bürgerinitiative Lüchow-Dannenberg in den mittleren Schlossgarten einfuhr und in einem Fall zugelassen habe, dass entgegen der Auflagen auf einem Fahrzeug Musik abgespielt wurde.

Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Stuttgart mit Urteilen vom 4. Juli 2011 und 19. September 2011 jeweils zu einer Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 60,00 € verurteilt. Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten mit Urteil vom 7. Dezember 2012 aus Rechtsgründen freigesprochen. Der Angeklagte habe zwar gegen die Auflagen aus den jeweiligen Versammlungsbescheiden verstoßen, es handle sich aber nicht um Auflagen im Sinne des § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz, weshalb der Verstoß hiergegen keine Straftat nach § 25 Nr. 2 Versammlungsgesetz begründe. § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz sehe beschränkende Verfügungen nur für den Fall vor, dass eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügungen erkennbaren Umständen vorliege, erfasse aber keine Maßnahmen, die nicht die Abwehr konkret bevorstehender unmittelbarer Gefahren bezwecken. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart macht mit der Revision geltend, es liege ein strafbarer Verstoß gegen Auflagen im Sinne des § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetzes vor.

Aktenzeichen OLG Stuttgart: 1 Ss 144/13
Landgericht Stuttgart: 31 Ns 4 Js 104002/10
Amtsgericht Stuttgart: 15 Cs 4 Js 104002/10 und 15 Cs 1 Js 16443/11

Ergänzende Hinweise:
§ 25 Versammlungsgesetz
Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges
1. die Versammlung oder den Aufzug wesentlich anders durchführt, als die Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder
2. Auflagen nach § 15 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
§ 15 Versammlungsgesetz
(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

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