Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute unter dem Vorsitz von Dr. Roderich Martis einen 55-jährigen türkischen Staatsangehörigen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Dauer der Bewährungszeit beträgt 3 Jahre und ihm wurde auferlegt, einen Betrag von 1.500.- € an eine gemeinnützige Organisation zu bezahlen.
Feststellungen des Senats zu der Tat
Der Senat hat festgestellt, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte sich als Mitglied des „Komitees Mannheim“ in Kenntnis der Ziele, Programmatik und Methoden der Gesamtorganisation in die „Rückfront“ der streng hierarchisch strukturierten, ausländischen terroristischen Vereinigung „Devrimci Halk Kurtulus Partisi - Cephesi“ (übersetzt „Revolutionäre Volksbefreiungspartei -front“; kurz: DHKP-C) einordnete, deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Mord und Totschlag zur Verwirklichung ihrer politischen Ziele zu begehen, nämlich des gewaltsamen Sturzes des Regierungssystems in der Türkei und der Einführung eines kommunistischen Regimes. Dabei entfaltete der Angeklagte von März 2014 bis Ende November 2019 im Raum Mannheim und Umgebung sowie an anderen Orten in der Bundesrepublik Deutschland unter Anerkennung klarer Befehlsketten zahlreiche Aktivitäten für die Vereinigung und engagierte sich vor allem in der Organisation von Informationsständen, Konzerten der Musikgruppe „Grup Yorum“ und in der „Gefangenhilfe“. Schließlich trat er Ende 2019/ Anfang 2020 aus der DHKP-C aus eigenem Entschluss aus und brach seine früheren Kontakte zur DHKP-C ab.
Der Angeklagte hat die festgestellten Betätigungen objektiv umfänglich eingeräumt. Zur DHKP-C und der Art seiner Beziehungen zu ihr hat er in der Hauptverhandlung zunächst keine Angaben gemacht. Am Ende der Beweisaufnahme hat er angegeben, „Anhänger“ der DHKP-C gewesen zu sein und gewusst zu haben, dass diese verboten ist.
Weitere Informationen zu dem Verfahren
Der 2. Strafsenat verhandelte an 7 Verhandlungstagen, vernahm dabei 5 Zeugen und führte zahlreiche Urkunden in die Verhandlung ein. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem Angeklagten und der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart stehen gegen das Urteil das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, die binnen einer Woche nach Verkündung des heutigen Urteils eingelegt werden muss.
Aktenzeichen
2 - 33 OJs 12/21 – Oberlandesgericht Stuttgart
33 OJs 12/21 – Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
Relevante Normen (Auszug):
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
(…)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(…)
§ 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
(...)