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Beginn einer Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren gegen ein mutmaßliches Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung „Arbeiter-partei Kurdistans“ (PKK)

Datum: 17.10.2022

Kurzbeschreibung: 

Beginn einer Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren gegen ein mutmaßliches Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) 

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt ab

Mittwoch, 2. November 2022, 9.30 Uhr

im Sitzungssaal 3, Olgastraße 2, 70182 Stuttgart

 

unter dem Vorsitz von Dr. Roderich Martis ein Staatsschutzverfahren gegen einen 71-jährigen deutschen und türkischen Staatsangehörigen, dem vorgeworfen wird, sich mitgliedschaftlich an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) beteiligt zu haben.

Die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 1. August 2022 legt ihm zur Last, er sei seit September 2011 mit Unterbrechungen als hauptamtlicher Kader der PKK an wechselnden Orten in Deutschland tätig gewesen. Bis zu seiner Festnahme habe der Angeklagte in Frankfurt, München/Südbayern, Stuttgart und Mainz sowie den Räumen Gummersbach und Koblenz typische Aufgaben eines PKK-Gebietsleiters wahrgenommen und in dieser Funktion etwa bei der Organisation von Demonstrationen und Veranstaltungen mitgewirkt. Auch habe er sich um die Sammlung von „Spendengeldern“ bemüht und für die PKK zuletzt Spendeneinnahmen in Höhe von ca. 270.000 Euro verwaltet.

Der Angeklagte befindet sich seit dem 4. März 2022 in Untersuchungshaft.

 

Mit Beschluss vom 26. September 2022 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Es wurde Haftfortdauer angeordnet. Der Senat wird in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt sein.

Weitere Verhandlungstermine sind bestimmt auf

 

Dienstag, 15.11.2022, Saal 18

Donnerstag, 17.11.2022, Saal 18

Montag, 21.11.2022, Saal 18

Donnerstag, 24.11.2022, Saal 3

Dienstag, 29.11.2022; Saal 18

Mittwoch, 30.11.2022

Mittwoch, 07.12.2022

Donnerstag, 08.12.2022, Saal 18

Dienstag, 13.12.2022, Saal 18

Mittwoch, 14.12.2022

Dienstag, 20.12.2022, Saal 18

Mittwoch, 21.12.2022

Dienstag, 10.01.2023

Mittwoch, 11.01.2023

Dienstag, 17.01.2023, Saal 18

Mittwoch, 18.01.2023

Dienstag, 24.01.2023

Mittwoch, 25.01.2023

Dienstag, 31.01.2023, Saal 18

Mittwoch, 01.02.2023

Dienstag, 07.02.2023

Mittwoch, 08.02.2023

Dienstag, 14.02.2023, Saal 18

Mittwoch, 15.02.2023

Dienstag, 21.02.2023

Mittwoch, 22.02.2023

Dienstag, 28.02.2023, Saal 18

Mittwoch, 01.03.2023

Dienstag, 07.03.2023

Mittwoch, 08.03.2023

Dienstag, 14.03.2023, Saal 18

Mittwoch, 15.03.2023

Dienstag, 21.03.2023

Mittwoch, 22.03.2023

Dienstag, 28.03.2023, Saal 18

Mittwoch, 29.03.2023

Dienstag, 18.04.2023

Dienstag, 02.05.2023

Dienstag, 16.05.2023

Dienstag, 23.05.2023, Saal 18

Dienstag, 13.06.2023

Dienstag, 20.06.2023, Saal 18

Dienstag, 11.07.2023

Dienstag, 18.07.2023, Saal 18

Dienstag, 25.07.2023

 

jeweils um 9.30 Uhr im Prozessgebäude Olgastraße 2, 70182 Stuttgart

(Sitzungssaal siehe Aushang soweit vorstehend nicht ausdrücklich genannt).

 

 

Aktenzeichen

 

2 - 34 OJs 2/22 – Oberlandesgericht Stuttgart

34 OJs 2/22 – Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart

 


 

Relevante Normen (Auszug):

 

Strafgesetzbuch (StGB)


§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen

 

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.         Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder

(…)

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(…)

 

 

§ 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung

 

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(...)

 

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