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Urteil des OLG Stuttgart gegen vier Angeklagte u. a. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, Kriegsverbrechen und Mord in Syrien

Datum: 13.01.2020

Kurzbeschreibung: 

Urteil des OLG Stuttgart gegen vier Angeklagte u. a. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, Kriegsverbrechen und Mord in Syrien

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verkündete heute unter dem Vorsitz von Herbert Anderer das Urteil gegen vier syrische Staatsangehörige im Alter von 27 bis 39 Jahren wegen mehrerer in den Jahren 2012 und 2013 in Syrien begangener Verbrechen. Einen Angeklagten verurteilte der Senat unter anderem wegen Mordes und Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe mit der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld.

Zu Beginn der Urteilsbegründung wies der Vorsitzende darauf hin, dass Gegenstand dieses Verfahrens nicht der Kampf der syrischen Bevölkerung gegen das Regime Baschar al-Assads, sondern Verstöße gegen das deutsche Recht, Verstöße gegen das in Deutschland geltende Völkerstrafrecht waren. Deutschland verfolge und sanktioniere das strafbare Verhalten in Syrien, nicht um das System Assad zu stützen, sondern um dem Recht, auch dem Völkerstrafrecht, zum Durchbruch zu verhelfen.

Das Verfahren war nicht nur im Hinblick auf die Feststellung des tatsächlichen Geschehens, das der Urteilsfindung zugrunde zu legen war, ausgesprochen schwierig und komplex, sondern es barg auch schwierige rechtliche Fragestellungen hinsichtlich der verwirklichten Straftatbestände und Konkurrenzverhältnisse. Die am 25. September 2017 begonnene Hauptverhandlung erstreckte sich über 116 Verhandlungstage. Im Rahmen der Beweisaufnahme wurde eine Vielzahl überwiegend aus dem syrischen Raum stammender Zeugen vernommen. Der Senat vernahm einen in den Niederlanden wohnhaften Zeugen zunächst audiovisuell und ließ ihn sodann im Wege der Rechtshilfe durch einen niederländischen Richter ergänzend vernehmen. Im Wege der Rechtshilfe wurden zudem Facebook-Unterlagen in den USA erhoben und eingeführt. Weiter hat der Senat eine große Zahl an Bild- und Videodokumenten in Augenschein genommen. Zahlreiche Texte, bei denen es sich überwiegend um Übersetzungen von Videodateien, Facebook-Chats sowie um WhatsApp Sprach- und Textnachrichten handelte, wurden im Rahmen der Beweisaufnahme eingeführt. Zudem hat der Senat mehrere Sachverständige gehört.

Nach den Urteilsfeststellungen schlossen sich die Angeklagten A.1 und A.2 in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 in der syrischen Provinz Raqqa dem als terroristische Vereinigung bewerteten Verband „Owais al Qorani“ an. Die Vereinigung erstrebte den Sturz des syrischen Regimes und die Neuordnung des syrischen Staates unter dem Recht der Scharia. Sie wuchs auf zeitweise mehrere Hundert Kämpfer an, die in bis zu 20 Untereinheiten organisiert waren. Im November 2012 beteiligte sich die Gruppierung an der Eroberung von Dibsi Afnan, einer Ortschaft nahe Tabka. Die beiden Angeklagten kämpften gegen heranrückende Truppen des syrischen Regimes.

Der Angeklagte A.1 gründete im November 2012 die ebenfalls als terroristische Vereinigung bewertete eigenständige Gruppierung „Mohamed Ibn Abd Allah“. Auch diese hatte sich den Sturz des syrischen Regimes und die Neuordnung des syrischen Staates unter dem Recht der Scharia zum Ziel gesetzt. Der Angeklagte A.1 fungierte als deren Anführer, bis er die zeitweise auf bis zu 50 Kämpfer angewachsene Gruppierung nach Erstarken des IS in der Region Ende des Jahres 2013 oder Anfang des Jahres 2014 auflöste. Die Vereinigung beteiligte sich mit jeweils einem Teil ihrer Kämpfer zusammen mit zahlreichen anderen oppositionellen Gruppierungen an der Eroberung der Stadt Tabka im Februar 2013, an der Belagerung des weiterhin vom syrischen Regime kontrollierten Militärflughafens von Tabka sowie an der Eroberung der Provinzhauptstadt Raqqa im März 2013. Die Angeklagten A.2 und A.3 waren während der gesamten Dauer ihres Bestehens Mitglieder der Vereinigung. Während der Angeklagte A.1 die Funktion eines Kämpfers innehatte, war der Angeklagte A.3 auf der Führungsebene für die Finanzen und Fahrzeuge der Vereinigung sowie das Führen der Mitgliederlisten zuständig. Der Angeklagte H. war im März 2013 für einen kurzen Zeitraum Mitglied der Gruppierung „Mohamed Ibn Abd Allah“. Die Gruppierung verfügte über ein Waffenarsenal, das aus Schnellfeuergewehren des Typs Kalaschnikow und anderen Kriegswaffen bestand, auf das die Mitglieder Zugriff hatten.

Der Angeklagte H. beteiligte sich am 4. März 2013 als Mitglied der Gruppierung „Mohamed Ibn Abd Allah“ an der Eroberung des Gouverneurspalasts in der syrischen Provinzhauptstadt Raqqa und an der damit einhergehenden Gefangennahme von jedenfalls 40 im Gouverneurspalast befindlichen Personen, darunter der Gouverneur und der Parteileiter. Jedenfalls 19 Gefangene wurden im weiteren Verlauf durch einen Schariarichter zum Tode verurteilt und auf einer bei Tabka gelegenen Mülldeponie getötet. Der Angeklagte A.1 hatte als Anführer seiner Gruppierung entschieden, dass jedenfalls neun der seiner Vereinigung zugeteilten Gefangenen einem Schariarichter vorgeführt werden, damit dieser über das weitere Schicksal der Gefangenen entscheidet. Der Anführer einer anderen Gruppierung hatte sich ebenfalls entschieden, denselben Schariarichter über die seiner Gruppierung zugeteilten jedenfalls zehn Gefangenen urteilen zu lassen. Der Angeklagte A.1 war persönlich auf der Mülldeponie anwesend, als der Schariarichter gegen die insgesamt jedenfalls 19 Gefangenen das Todesurteil verkündete und es sogleich vollstrecken ließ. Der Angeklagte A.1 selbst tötete jedenfalls zwei Gefangene eigenhändig.

Im November 2013 unterstellte der Angeklagte A.1 mit Wissen und Billigung auch der Angeklagten A.2 und A.3 seine Gruppierung der „Jabhat al-Nusra“. Er fuhr mit den Angeklagten A.2 und A.3 sowie weiteren Mitgliedern nach Mahin, einer Kleinstadt in der syrischen Provinz Homs, um sich an der Eroberung des zweitgrößten Munitionsdepots des syrischen Regimes zu beteiligen. Als sie dort eintrafen, waren die Regimekräfte bereits geschlagen, so dass sich die Angeklagten lediglich am Abtransport der erbeuteten Waffen und Munition beteiligten. Der Angeklagte A.2 erhielt 150 Handgranaten und drei Panzerfäuste.

Der Angeklagte A.1 wurde wegen der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in zwei Fällen, wegen der Gründung von in Tateinheit mit Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, wegen zweier Fälle des Mordes jeweils in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen, mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge und mit Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung und wegen Mordes in 17 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen in 17 tateinheitlichen Fällen, mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge in 17 tateinheitlichen Fällen und mit Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt. Von dem weiteren Vorwurf, durch den Wurf einer Handgranate Angehörige des syrischen Militärs getötet zu haben, wurde der Angeklagte A.1 freigesprochen, weil ein Tatnachweis nicht zu führen war.

Der Angeklagte A.2, der zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, wurde wegen zweier Fälle der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung jeweils in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen und wegen der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu der Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.

Der Angeklagte A.3 wurde wegen der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen und wegen der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Von dem weiteren Vorwurf, an den Gefangennahmen anlässlich der Eroberung des Gouverneurspalasts in Raqqa und der späteren Tötung von Gefangenen beteiligt gewesen zu sein, wurde der Angeklagte A.3 freigesprochen, weil ein Tatnachweis nicht zu führen war.

Der Angeklagte H. wurde wegen der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen und wegen der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge in 19 tateinheitlichen Fällen und mit Freiheitsberaubung in 21 tateinheitlichen Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Den Angeklagten und dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof steht gegen das Urteil das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen.



Aktenzeichen

 

5 - 2 StE 5/17-4 – Oberlandesgericht Stuttgart

2 StE 5/17-4 und 2 BJs 37/17-4 – Bundesanwaltschaft

 



Relevante Normen (Auszug):



§ 211 Strafgesetzbuch (StGB) – Mord:



(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen 



§ 8 Abs. 1 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) – Kriegsverbrechen gegen Personen


(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

1.     eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet,



7.     gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine erhebliche Strafe, insbesondere die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt, ohne dass diese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist,



wird in den Fällen der Nummer 1 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, … in den Fällen der Nummern 6 bis 8 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren … bestraft.



§ 129a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) – Bildung terroristischer Vereinigungen:



(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.     Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder

2.     Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b

          zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.


§ 129b Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) – Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland:


(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.



 § 22a Abs. 1 Nr. 6 Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKonrG):



(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

6.     über Kriegswaffen sonst die tatsächliche Gewalt ausübt, ohne dass

       a)    der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach diesem Gesetz beruht

         

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