Achtung: Seit Juli 2016 finden keine Aktualisierungen mehr statt!
zusammengestellt von Bezirksnotar Frank Mauch,
aktualisiert von Bezirksnotarin Susanne Jocham,
aktualisiert und erweitert von Bezirksnotarin Elke Jochum und Notarvertreterin Franziska Beller
Nachfolgend finden Sie hier die
Kurzübersicht zum Güter- und Erbrecht von 23 europäischen Staaten
Bitte beachten Sie, dass die Kurzübersichten seit Juli 2016 nicht mehr aktualisiert werden!
Die Gliederung der Vorder- und Rückseite umfassenden Länderblätter ist jeweils identisch:
- Güterrecht
- Erbrecht
- Urkunden- und Legalisationsverkehr, Auslandsvertretungen
- Empfangsstelle des betreffenden Staates, sofern er dem Europäischen Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1974 II S. 937) beigetreten ist
Da sich das System der gesetzlichen Erbfolge nur schwer in wenigen Stichworten abstrakt darstellen lässt, werden unter Ziffer 2.2 lit.
a) jeweils nur zwei charakteristische Beispielsfälle behandelt:
Fall 1: Der Erblasser war verheiratet und hinterläßt ein oder mehrere Kind(er)
Fall 2: Der Erblasser war verheiratet. Er hinterläßt anstelle von Abkömmlingen seine Eltern und ein vollbürtiges Geschwisterteil.
Staatenzerfall nach Eheschließung und Unwandelbarkeitsgrundsatz
Hinsichtlich der Problematik des Unwandelbarkeitsgrundsatzes des Art. 15 EGBGB i.V. mit Art. 14 EGBGB (unwandelbare Anknüpfung an die
Rechtsverhältnisse im Zeitpunkt der Eheschließung für die Feststellung des anwendbaren Güterrechtsstatuts) und die
Auswirkungen eines Staatenzerfalls nach Eheschließung insbesondere im Falle des Zerfalls des früheren Jugoslawiens nach 1991/1992
auf das anwendbare Güterrechtsstatut, wird auf die Ausführungen unter dem Kosovo verwiesen. Die dort enthaltenen
Ausführungen können entsprechend auf Fälle mit Verbindung zu anderen Nachfolgestaaten des früheren Jugoslawien
angewendet werden.
Hinweise:Die Angaben dieser Staatenliste wurden zwar mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengetragen, jedoch kann für ihre Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Änderungen im ausländischen Recht werden in der deutschsprachigen Literatur oft erst mit erheblicher Verspätung bekannt, ausländische Rechtsprechung steht dem deutschen Rechtsanwender häufig überhaupt nicht oder nur lückenhaft zur Verfügung. Gegebenenfalls wird auch die Einholung des Gutachtens eines |
Länderliste
- Dänemark (PDF 31KB)
- Frankreich (PDF 68 KB)
- Griechenland (PDF 40KB)
- Italien (PDF 31KB)
- Kosovo (PDF 80 KB)
- Kroatien (PDF 32 KB)
- Liechtenstein (PDF 30KB)
- Montenegro (PDF 56 KB)
- Mazedonien (PDF 28 KB)
- Niederlande (PDF 31KB)
- Österreich (PDF 30KB)
- Polen (PDF 31KB)
- Portugal (PDF 31KB)
- Rumänien (PDF 29KB)
- Schweiz (PDF 30KB)
- Serbien (PDF 60 KB)
- Slowenien (PDF 40 KB)
- Spanien (PDF 31KB)
- Tschechische Republik (PDF 68KB)
- Türkei (PDF 68KB)
- Ungarn (PDF 28KB)