Die Staatsanwaltschaft hat das Anklagemonopol für eine Straftat. Nur sie kann - von den wenig bedeutsamen Privatklagedelikten abgesehen - wegen einer Straftat Anklage erheben und so erreichen, dass vor Gericht ein Strafverfahren stattfindet. Als notwendige Konsequenz zu dieser Monopolstellung ergibt sich ihre Pflicht zur Verfolgung aller strafbaren Handlungen (Legalitätsprinzip). Hiervon kann sie nur unter bestimmten, im Gesetz genau festgelegten Umständen abweichen und von einer Strafverfolgung absehen, z.B. wegen Geringfügigkeit gegen oder auch ohne Bußgeldzahlung, oder weil eine Straftat neben anderen von untergeordneter Bedeutung ist.
Bei ihren Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Gegenüber der Polizei ist die Staatsanwaltschaft die Herrin des Ermittlungsverfahrens. Sie kann Ermittlungen jeder Art durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen, die verpflichtet sind, diese Aufträge auszuführen.
Gegen Urteile und andere gerichtliche Entscheidungen kann sie Rechtsmittel einlegen, und zwar auch zugunsten des Angeklagten (z. B. wenn sie das Urteil für zu hart oder bei einer Verurteilung den Angeklagten für unschuldig hält, weil sich der angeklagte Sachverhalt nach Beweisaufnahme als nicht zutreffend herausstellte). Nach der Rechtskraft eines Urteils ist die Staatsanwaltschaft Strafvollstreckungsbehörde.
Im Gegensatz zu den Richtern unterliegen Staatsanwälte als Beamte der Dienst- und Fachaufsicht ihrer Vorgesetzten und sind weisungsgebunden. Allerdings besteht das Weisungsrecht nur in engen Grenzen und kann z. B. nie dazu führen, dass ein Staatsanwalt gegen seine Überzeugung eine bestimmte Rechtsansicht vertreten muss.