Wenn sich ein Opfer bestimmter Straftaten, die gegen die Person gerichtet sind, während des Strafverfahrens gegen den Täter von einem Rechtsanwalt vertreten lassen will, kann ihm das Gericht einen Rechtsanwalt als Beistand bestellen oder für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe bewilligen:
- Das Gericht bestellt, sofern ein Opfer schwerer vorsätzlicher Gewalttaten (wie z.B. Vergewaltigung, Mord oder Totschlag) als Nebenkläger zugelassen wurde, dem Nebenkläger auf dessen Antrag einen Rechtsanwalt als Beistand. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten oder für ein Opfer eines Sexualdelikts, das zur Zeit der Antragsstellung noch keine 16 Jahre alt ist. Dies geschieht unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Opfers oder des Hinterbrliebenen.
- Wenn ein Nebenkläger zugelassen wird, kann ihm auf seinen Antrag in Fällen wie z.B. vorsätzlicher Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung usw. für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe bewilligt werden. In diesem Fall hängt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe - anders als bei der Bestellung als Beistand - davon ab, dass der Nebenkläger wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsanwaltes aufzubringen.
Opferhilfe
Sie wurden Opfer einer Straftat? Fragen hierzu werden auf den Homepages des Justizministeriums Baden-Württemberg und des Oberlandesgerichts Karlsruhe beantwortet.
Täter-Opfer-Ausgleich
Fragen zum Täter-Opfer-Ausgleich werden auf der Homepage der Landesanstalt Bewährungs- und Gerichtshilfe Baden-Württemberg (BGBW) unter Täter-Opfer-Ausgleich beantwortet.
Weitere Informationen:
für Opfer einer Straftat Download (PDF,
40 KB).
zum Täter-Opfer-Ausgleich Download
(PDF, 18 KB)
für Verletzte einer Straftat Download
(PDF, 26 KB)