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Senate

Die Zuständigkeit der Senate im einzelnen ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan, der vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer vom Präsidium aufgestellt und nur soweit notwendig (z.B. bei Richterwechsel), geändert wird.
Die Richter des Oberlandesgerichts werden mit Zustimmung des Präsidialrates auf Vorschlag des Justizministers vom Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg ernannt. Der Präsidialrat ist ein aus Richterinnen und Richtern zusammengesetztes Mitbestimmungsgremium, das von der Richterschaft der ordentlichen Gerichtsbarkeit landesweit gewählt wird.

Beim Oberlandesgericht sind außerdem der Dienstgerichtshof für Richter (§ 62 Landesrichtergesetz) und der Anwaltsgerichtshof (§ 100 Bundesrechtsanwaltsordnung) als Rechtsmittelinstanz der jeweiligen Disziplinargerichtsbarkeit für das gesamte Land Baden-Württemberg errichtet; ihnen gehören teilweise auch Richter des Oberlandesgerichts an.

Der Commercial Court Baden-Württemberg besteht aus zwei Zivilsenaten des Oberlandesgerichts Stuttgart und ist in erster Instanz – bei entsprechender Vereinbarung der Parteien etwa mit der Stuttgarter Musterklausel – zuständig ab einem Streitwert von 500.000 Euro für  

1.    bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches) auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts,

2.    Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens oder von mindestens 3 % der Anteile an einem Unternehmen,

3.    Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats.

Außerdem steht den Parteien gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Commercial Chambers beim Landgericht Stuttgart die Berufung und die Beschwerde zum Commercial Court Baden-Württemberg offen. Mit der Konzentration der Rechtsmittelzuständigkeit werden die Vorteile des Commercial Court Baden-Württemberg auch für das Rechtsmittelverfahren nutzbar gemacht.

Nähere Informationen zum Commercial Court Baden-Württemberg finden sich unter www.commercial-court.de