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Die Angabe „unterstützt das Immunsystem“ für ein Schmerzmedikament mit Vitamin-C-Beigabe stellt eine unzulässige Werbung dar, wenn das Mittel nur zur Schmerzbehandlung zugelassen ist

Datum: 13.06.2017

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit Berufungsurteil vom 8. Juni 2017 einen Arzneimittelhersteller zur Unterlassung einer Werbeaussage über ein Schmerzmittel, in dem Vitamin C enthalten ist, verurteilt. Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Ulm hat der Senat damit zu Gunsten des Klägers abgeändert.

Der Kläger ist ein Verband, zu dessen Aufgaben u. a. die Durchsetzung der Regeln des lauteren Wettbewerbs für seine Mitglieder gehört. Die Beklagte ist ein Arzneimittelhersteller. Das von ihr beworbene rezeptfreie Arzneimittel besteht aus 600 mg Acetylsalicylsäure und 200 mg Ascorbinsäure (Vitamin C) je Brausetablette. Es ist für die Anwendungsgebiete „leichte bis mäßig starke Schmerzen“ u. a. „im Rahmen von Erkältungskrankheiten“ und „Fieber“ zugelassen. Der Kläger stört sich an der Werbeaussage

„Eine Extraportion Vitamin C unterstützt das Immunsystem“

und nimmt die Beklagte auf deren Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht Ulm wies die Klage in erster Instanz ab. Hiergegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Der Senat hat einen Verstoß gegen § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 3a des Heilmittelwerbegesetzes bejaht. Mit der Werbebotschaft, dass das enthaltene Vitamin C das Immunsystem unterstütze, weise die Beklagte auf ein Anwendungsgebiet hin, für welches das Medikament nicht zugelassen ist. Die angesprochenen Verbraucher verstünden die Aussage als (unzulässige) Benennung eines weiteren Anwendungsgebiets und nicht lediglich als (zulässigen) Hinweis auf weitere Wirkungen des Medikaments.

Zwar sei dem Landgericht zuzustimmen, dass ein – schmerzfreier – Verbraucher üblicherweise nicht der Idee verfallen würde, das Medikament der Beklagten zu wählen, wenn er sein (allgemein schwaches) Immunsystem stärken wolle. Jedoch werde ein Verbraucher, der Schmerzen verspürt und zugleich – in anderem Zusammenhang – die ärztliche Empfehlung zur Stärkung seines Immunsystems erhalten hat, möglicherweise zu dem Arzneimittel der Beklagten greifen.

Im Übrigen dürfe auf zusätzliche Wirkungen dürfe nur hingewiesen werden, wenn sie sich innerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets entfalten. Daran fehle es vorliegend. Nach dem Vortrag der Parteien habe der Senat davon auszugehen, dass ein solcher Wirkungszusammenhang bei Erkältungskrankheiten nur bei Verbrauchern bestehe, die körperlichen Belastungen ausgesetzt sind. Der Kläger habe unwidersprochen vorgetragen, dass die Beigabe von Vitamin C den Zweck habe, Nebenwirkungen der Acetylsalicylsäure auf die Magenschleimhaut zu vermeiden. Der Beklagten gehe es nach ihrem eigenen Vortrag nicht um die Auslobung einer präventiven oder therapeutischen Wirkung von Vitamin C bei Erkältungen, sondern um die allgemeine Aussage, dass Vitamin C das Immunsystem stützt.

Aktenzeichen
 

2 U 127/16 - Oberlandesgericht Stuttgart

10 O 45/16 KfH - Landgericht Ulm



Relevante Normen:
 

§ 3a des Heilmittelwerbegesetzes (HWG):

Unzulässig ist eine Werbung für Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder als zugelassen gelten. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn sich die Werbung auf Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen bezieht, die nicht von der Zulassung erfasst sind.

 

§ 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

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