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HINWEISE FÜR MEDIENVERTRETER für die am 04. Mai 2011 um 9.30 Uhr beginnende Hauptverhandlung in dem Strafverfahren gegen zwei mutmaßliche Führungsfunktionäre der "Forces Démocratiques de Libération du Rwanda" (FDLR )

Datum: 15.04.2011

Kurzbeschreibung: 

 

Durch sitzungspolizeiliche Verfügung hat der Vorsitzenden u. a. folgende Regelungen für die am 04. Mai 2011 um 9.30 Uhr beginnende Hauptverhandlung in dem Strafverfahren gegen zwei mutmaßliche Führungsfunktionäre der „Forces Démocratiques de Libération du Rwanda“ (FDLR ) getroffen:

1. Zugang zum Saal:
Eine gesonderte Akkreditierung ist nicht notwendig.
Presseausweis und Personalausweis sind zur Verhandlung mitzubringen.

Zuhörer haben Zutritt zum Sitzungssaal, soweit Sitzplätze im Zuhörerbereich vorhanden sind. Sind alle Sitzplätze belegt, werden weitere Personen zurückgewiesen.

Die Sitzplätze der zwei vorderen Reihen sind bis 5 Minuten vor Sitzungsbeginn für die Vertreter der Medien (Presse, Rundfunk, Fernsehen, jeweils mit Presseausweisen legitimiert) reserviert. Bis dahin nicht eingenommene Plätze werden an wartende Zuhörer vergeben, die sonst keinen Einlass finden könnten.
Verlassen Medienvertreter nur kurzfristig ihren Platz, ist dieser nicht zu belegen. Frei werdende Sitzplätze von Zuhörern sind unverzüglich weiteren, auf Zutritt wartenden Zuhörern zur Verfügung zu stellen.

Der Sitzungssaal wird am ersten Verhandlungstag 30 Minuten, an den weiteren Verhandlungstagen 15 Minuten vor Sitzungsbeginn geöffnet. Medienvertretern ist schon 10 Minuten früher der Zugang zu ermöglichen. Bei erkennbar starkem Zuhörerandrang kann auf Anordnung des Vorsitzenden schon eine frühere Saalöffnung erfolgen.

Medienvertreter werden unter den gleichen Voraussetzungen wie die übrigen Zuhörer zugelassen (Vorlage eines Ausweises und Durchsuchung); ihnen ist ihr mitgeführtes Schreibzeug nach Überprüfung zu belassen.

Zur Störung der Hauptverhandlung geeignet erscheinende Gegenstände (zur Demonstration, zum Schlagen, Werfen oder Sprühen wie etwa Flugblätter und Transparente, Waffen im technischen und nichttechnischen Sinn, Stöcke, Schirme, Flaschen, Dosen etc.) dürfen nicht in den Sitzungssaal verbracht werden. Dasselbe gilt für Aktentaschen und andere Behältnisse, Telefon- und Funkgeräte, tragbare Computer, UMTS-Karten sowie für Ton- und Bildaufnahme bzw. -wiedergabe geeignete Geräte.
Gegenstände, deren Mitnahme in den Sitzungssaal untersagt ist, müssen während der Dauer des Aufenthalts im Sitzungssaal unter Ausschluss der Haftung in die Verwahrung der zu den Kontrollen eingesetzten Bediensteten gegeben bzw. hinterlegt werden.

Nach Vorzeigen der Ausweispapiere sind Zuhörer durch Abtasten der Kleidung und Durchsicht ihrer Behältnisse - auch unter Zuhilfenahme eines Metallsuch- sowie eines Durchleuchtungsgeräts - auf oben aufgeführte Gegenstände zu durchsuchen. Frauen sind durch weibliches Personal zu kontrollieren.

Die zu kontrollierenden Ausweise der Zuhörer sind zur Feststellung der Identität eventueller Störer abzulichten. Zu anderen Zwecken dürfen die Ablichtungen nicht verwendet werden. Die Ablichtungen sind bei Störungen unverzüglich dem Vorsitzenden auszuhändigen. Sie sind spätestens an dem auf den Sitzungstag folgenden Werktag zu vernichten, sofern sie nicht zur Feststellung von Störern benötigt werden. Die Ausweise werden nach Anfertigung der Kopien den Zuhörern zurückgegeben.

Handys und Laptops von Medienvertretern sind in Verwahrung zu geben. Damit Handys und Laptops in Sitzungspausen in angemessener Zeit verfügbar sind, sollen sie vorrangig herausgegeben werden.

2. Ton-, Film- und Bildaufnahmen:
Zu den Modalitäten der Film-, Ton- und Bildberichterstattung hat der Senatsvorsitzende Folgendes verfügt:

Pool-Bildung:
a. Für Filmaufnahmen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privatrechtlicher Sender) zugelassen, die jeweils aus höchstens drei Personen bestehen und von den Fernsehanstalten übereinstimmend  und gemeinsam gestellt werden.
b. Für Tonaufnahmen werden drei Aufnahmeteams (jeweils höchstens 2 Personen) zugelassen.
c. Für Fotoaufnahmen werden vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen zugelassen.
d. Die interessierten Anstalten, Redaktionen und Agenturen oder Fotografen haben spätestens zwei Werktage vor dem Sitzungstag schriftlich und unter Anerkennung der in dieser Verfügung getroffenen Bestimmungen bei der Pressestelle des Oberlandesgerichtes die Personen zu benennen, die die Film-/Ton-und Bildaufnahmen fertigen sollen. Die Pool-Führer haben sich schriftlich zu verpflichten, das Bild-/Tonmaterial ihren Konkurrenzunternehmen oder weiteren Medienvertretern auf Wunsch unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind Fernseh-, Ton- und Bildaufnahmen nicht gestattet.

Fernseh- ,Ton- und Bildaufnahmen sind im Sitzungssaal nur am ersten Sitzungstag ab 25 Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung mit folgenden Maßgaben gestattet:
e. Die Kameras sind ausschließlich im Zuhörerbereich des Sitzungssaales aufzustellen; dies gilt entsprechend für Bildaufnahmen.
f. Von den Mitgliedern des Gerichts dürfen in einer Gesamtansicht Film- oder Bildaufnahmen bei deren Einzug in den Sitzungssaal bis zu Beginn der Hauptverhandlung gefertigt werden. Dies gilt entsprechend auch für die Sitzungsvertreter des Generalbundesanwalts.
g. Film-, Ton- oder Bildaufnahmen sind nach Aufforderung des Vorsitzenden oder der von ihm beauftragten Person (Pressesprecher, Justizwachtmeister) sofort einzustellen, die Geräte abzuschalten und aus dem Sitzungssaal zu entfernen.
h. Film- und Bildaufnahmen der Angeklagten dürfen nur in anonymisiertem Zustand (etwa „verpixelt“) veröffentlicht werden.

Die interessierten Anstalten, Redaktionen, Agenturen oder Fotografen werden gebeten, die erforderlichen Erklärungen unter Anerkennung der getroffenen Bestimmungen schriftlich per E-Mail gegenüber der Pressestelle bis spätestens Montag, 02. Mai 2011 abzugeben (pressestelle@olgstuttgart.justiz.bwl.de).

Bitte beachten Sie, dass außer den zugelassenen Aufnahmeteams der Poolführer keine weiteren Aufnahmeteams Zutritt zum Gebäude haben.
Film-, Bild- und Tonaufnahmen im Gebäude außerhalb des Sitzungssaals, insbesondere im Eingangsbereich und Flur vor dem Saal, sind nicht gestattet.

 

 

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