Das OLG Stuttgart wendet zur Festsetzung des Ehegatten- und Kindesunterhalts sowie zur Berechnung von Elternunterhalt und Unterhaltsansprüchen von Mutter/Vater aus Anlass der Geburt die Süddeutschen Leitlinien (SüdL) an.
Diese Leitlinien sind kein Gesetz oder sonst verbindliche Rechtsvorschriften. Die Gerichte "verwenden diese Leitlinien als
Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem
Fall zu überprüfen ist" (SüdL, Eingangssatz). Das Gesetz lässt dem Richter im Unterhaltsrecht wegen der Verwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe („angemessener Unterhalt“) einen verhältnismäßig weiten Spielraum. Die Leitlinien
bezwecken deshalb eine möglichst gleiche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte. Sie gewähren Beratungssicherheit, weil die
Rechtsprechung damit durchschaubarer und in gewissem Rahmen auch berechenbarer wird. Zugleich bleibt Raum für eine individuelle
Behandlung von besonderen Fällen.
Die Leitlinien enthalten u.a. Regeln dazu, wie das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln ist, was davon abzuziehen ist, welcher
Betrag ihm selber verbleiben muss, welchen Bedarf Unterhaltsberechtigte haben und wie in sog. Mangelfällen zu verfahren ist,
wenn das Einkommen des Pflichtigen nicht zur Deckung aller Unterhaltsansprüche ausreicht. Eingearbeitet ist auch die Düsseldorfer Tabelle, die bundesweit von den Gerichten zur
Ermittlung des Unterhalts für minderjährige und im elterlichen Haushalt lebende volljährige Kinder angewandt wird.
Die Mehrzahl der Oberlandesgerichte erstellt jeweils eigene Leitlinien. Die Süddeutschen Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe,
München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken verständigen sich seit 2002 auf die einheitlichen Süddeutschen
Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL).
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