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Urteil in einem Staatsschutzverfahren wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „LTTE“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Bewährung

Datum: 03.03.2020

Kurzbeschreibung: 

Urteil in einem Staatsschutzverfahren wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „LTTE“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Bewährung

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute unter dem Vorsitz von Dr. Hartmut Schnelle einen 50-jährigen sri-lankischen Staatsangehörigen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der terroristischen Vereinigung im Ausland „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE)“ in 26 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

 

Der Angeklagten hat sich nach den Feststellungen des Senats im Zeitraum August 2007 bis Mai 2009 als Kader der 1976 in Sri Lanka gegründeten LTTE (vgl. zur Organisation auch: Pressemitteilung v. 26. November 2019 hier) und deren Verantwortlicher für das Gebiet Villingen-Schwenningen/Trossingen betätigt. In dieser Funktion hat er sich u. a. um die in seinem Zuständigkeitsbereich lebenden Tamilen in dem von der „LTTE“ gewünschten Umfang gekümmert und war verantwortlich für das Eintreiben von Spendengeldern. Er hat in 25 Fällen Spendengelder aus örtlichen Sammlungen in Höhe von insgesamt 63.135,60 € an die Deutschlandzentrale der „LTTE“ in Oberhausen weitergeleitet. Der Angeklagte lebt seit Herbst 1994 in der Bundesrepublik Deutschland.

Bei der Strafzumessung überwogen mildernde Gesichtspunkte. So hat der Senat unter anderem das umfassende Geständnis und die Tatsache, dass ihn das Strafverfahren aufgrund seiner angeschlagenen Gesundheit erheblich belastete, zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Nach Auffassung des Senats lagen die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung vor. Der uneingeschränkt geständige Angeklagte, der sich von seiner Tat distanziert hat, ist sozial fest eingebunden und lebt in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen.

Das Urteil wurde durch Rechtsmittelverzicht sofort rechtskräftig.

 

Aktenzeichen

 

3 – 32 OJs 22/15 – Oberlandesgericht Stuttgart

32 OJs 22/15 – Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart

 

 

 

Relevante Normen (Auszug):

 

Strafgesetzbuch (StGB)




§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen:

 

Abs. 1: Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.     Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder

 

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

 

 

§ 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung

 

Abs.1: Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

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