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Hinweis für Besucherinnen und Besucher der Hauptverhandlung im Staatsschutzverfahren des 5. Strafsenats („Gruppe S“)

Datum: 19.03.2021

Kurzbeschreibung: 

Hinweis für Besucherinnen und Besucher der Hauptverhandlung im Staatsschutzverfahren des 5. Strafsenats („Gruppe S“)                                                                          

Pflicht zu medizinischer Maske im Gebäude – Befreiung nur bei Vorlage eines begründeten Attests, das eine Woche vor dem Sitzungsbesuch der Präsidentin des Oberlandesgerichts bzw. dem Vorsitzenden des Senats vorgelegt und einer medizinischen Überprüfung unter Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht zugestimmt wird.



Nachfolgend geben wir einige wichtige Hinweisefür Besucherinnen und Besucher der Hauptverhandlung im Staatsschutzverfahren gegen elf mutmaßliche Mitglieder und einen mutmaßlichen Unterstützer einer rechtsterroristischen Vereinigung („Gruppe S“). Sämtliche weitere Einzelheiten sind der sitzungspolizeilichen Verfügung des Vorsitzenden vom 17. März 2021 zu entnehmen (hier).

Maskenpflicht:

Sämtliche Zuhörer*innen müssen im Gebäude eine medizinische Maske (OP-Maske oder Schutzklasse FFP2 / KN95 ohne Ausatemventil oder vergleichbar) tragen. Dies gilt auch für bereits geimpfte Personen. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske besteht grundsätzlich auch bei Vorliegen einer Befreiung von der Maskenpflicht, es sei denn, es liegt ein begründetes Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht vor, das eine Woche zuvor der Präsidentin des Oberlandesgerichts bzw. dem Vorsitzenden des Senats vorgelegt und einer medizinischen Überprüfung unter Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht zugestimmt wird. Hierauf kann vom Vorsitzenden des Senats in besonders begründeten Fällen eine Ausnahme von der Maskenpflicht zugelassen werden.

 

Erfassung und Registrierung der Kontaktdaten:

 

Sämtliche Zuhörer*innen sind zur Nachverfolgung namentlich und mit Kontaktdaten entsprechend den Vorschriften der Corona-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu registrieren und zu befragen. Der Zutritt zum Gebäude richtet sich dann nach den Anweisungen zum „Fragebogen Coronavirus (SARS-CoV-2)“. Wer bereits die Bekanntgabe seiner Kontaktdaten verweigert und / oder die Fragen des Fragebogens nicht vollständig und korrekt beantwortet, hat keinen Zutritt zum Gebäude. Vor jeder Zurückweisung ist der Vorsitzende zu verständigen.

 

Einlasskontrollen:

 

Es ist eine Einlasskontrolle angeordnet, der sich sämtliche Zuhörer und Zuhörerinnen zu unterziehen haben. Zur Störung der Hauptverhandlung geeignet erscheinende Gegenstände (zur Demonstration, zum Schlagen, Werfen oder Sprühen, wie etwa Flugblätter und Transparente, Waffen im technischen und nichttechnischen Sinn, Stöcke, Schirme, Flaschen, Dosen, Früchte etc.) dürfen nicht in den Sitzungssaal verbracht werden. Dasselbe gilt für (Akten-)Taschen und andere Behältnisse, Telefon- und Funkgeräte, Laptops, Tablets u. ä., jedwede Hilfsmittel zur mobilen Nutzung des Internets sowie Geräte, die für Ton- und Bildaufnahmen oder -wiedergaben geeignet sind. Gegenstände, deren Mitnahme in das Sitzungsgebäude untersagt ist, können in den Schließfächern verwahrt werden.

Als Zuhörerin bzw. Zuhörer wird nur zugelassen, wer


a.   sich am Eingang mit einem zur Feststellung seiner/ihrer Identität (Name, Geburtsdatum und -ort) geeigneten, gültigen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Bundespersonalausweis, Reisepass) ausweist. Die Echtheit des Ausweises kann bei entsprechenden Zweifeln überprüft werden.


b.      das 6. Lebensjahr vollendet hat;

 

c.       sich einer Durchsuchung unterzieht, wobei Frauen von weiblichem Personal und Männer von männlichem Personal zu kontrollieren sind;

 

d.      keine Gegenstände mit sich führt, die zur Störung der Hauptverhandlung geeignet erscheinen (II. Nr. 1) und

 

e.      nicht aus sitzungspolizeilichen Gründen von der Verhandlung ausgeschlossen ist.

 

 

 

Aktenzeichen

 

5 - 2 StE 7/20 – Oberlandesgericht Stuttgart

2 StE 7/20-5a – Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

 

 

 


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