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Beginn einer Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren wegen des Vor-wurfs der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „LTTE“

Datum: 26.10.2020

Kurzbeschreibung: 

Beginn einer Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren wegen des Vor-wurfs der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „LTTE“

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt ab


                                  Mittwoch, den 11. November 2020, 9.00 Uhr                                                                                                                                                                                                                                                   im Oberlandesgericht Prozessgebäude Stammheim, Saal 2,                                                                                                                                                                                                                                             Asperger Straße 47, Stuttgart-Stammheim,


unter dem Vorsitz von Herbert Anderer ein Staatsschutzverfahren gegen einen 62-jährigen sri-lankischen Staatsangehörigen, dem Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)“ nach §§ 129a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) zur Last gelegt wird.


Dem Angeklagten, der sich seit 1981 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, wird in der Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vorgeworfen, er habe im Zeitraum März 2006 bis 18. Mai 2009 der ausländischen terroristischen Vereinigung LTTE angehört und sei dabei als weisungsgebundener Kader der Verantwortliche für den LTTE-Bezirk „Süd“ für Baden-Württemberg und Teile Bayerns gewesen. Er soll dabei u. a. für die Organisation der tamilischen Diasporagemeinden, die ideologische Schulung im Sinne der LTTE, die Rekru-tierung von Personal für die LTTE und die Beschaffung von Finanzmitteln durch das Eintrei-ben und Weiterleiten von Spendengeldern verantwortlich gewesen sein. Über die Auslandsfiliale für Deutschland der LTTE, dem „Tamil Coordination Committee“ mit Sitz in Oberhau-sen, soll er im Zeitraum März 2006 bis 18. Mai 2009 gesammelte Gelder in Höhe von insgesamt 621.581,- EUR entweder persönlich oder durch Boten an die Organisation weitergeleitet haben.


Mit Beschluss vom 11. August 2020 hat der 5. Strafsenat die Anklage vom 1. August 2019 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Der Senat wird in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt sein. Der An-geklagte befindet sich auf freiem Fuß.


Es wurden folgende weitere Verhandlungstermine bestimmt auf:


Mittwoch, 25. November 2020,
Mittwoch, 9. Dezember 2020,
Mittwoch, 16. Dezember 2020,
Montag, 21. Dezember 2020,
Freitag, 8. Januar 2021,
Mittwoch, 20. Januar 2021,
jeweils 9:00 Uhr
im Oberlandesgericht Prozessgebäude Stammheim, Saal 2,
Asperger Straße 47, Stuttgart-Stammheim.
Weitere Termine sind in der Folge – soweit erforderlich – ab 27. Januar 2021 jeweils mitt-wochs bestimmt.
Gesonderte Hinweise für Medienvertreter bzgl. Akkreditierung und Pool-Lösung finden sich am Ende.


Aktenzeichen:


5 - 32 OJs 68/17 – Oberlandesgericht Stuttgart
32 OJs 68/17 – Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart


Relevante Normen:


Strafgesetzbuch (StGB)


§ 129a Abs. 1 StGB – Bildung terroristischer Vereinigungen:


(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Ver-brechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder …
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.


§ 129b Abs. 1 StGB – Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland:


Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereini-gung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Be-strebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Um-stände als verwerflich erscheinen.

  •  Es findet ein Akkreditierungsverfahren statt. Eine Kontingentierung der Akkreditierungen ist nicht angeordnet.
  •     Akkreditierungsgesuche für den ersten Verhandlungstag müssen bis spätestens Montag, 9. November 2020, 15:00 Uhr schriftlich an die Pressestelle des Oberlan-desgerichts Stuttgart oder per E-Mail an die         E-Mail-Adresse pressestelle@olgstuttgart.justiz.bwl.de gerichtet werden. Im Akkreditierungsgesuch sind Vor- und Nach-name, Geburtsdatum, (ggf.) das entsendende Medium und die Kontaktdaten             mitzuteilen. Darüber hinaus ist die Tätigkeit als Journalist glaubhaft zu machen, beispielsweise durch eine Kopie des Presseausweises, eine Bestätigung des entsen-denden Mediums oder Publikationsnachweise.
  •  Akkreditierte Journalisten dürfen Laptops/Notebooks, nicht jedoch UMTS-Karten und Mobiltelefone, in den Sitzungssaal mitnehmen und damit im Offline-Modus arbeiten. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen dürfen       mit diesen Geräten nicht gefertigt werden. Das Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. 
  •  Die Sitzplätze der zwei vorderen Reihen im Zuschauerbereich sind jeweils bis zehn Minuten vor Sitzungsbeginn für akkreditierte Journalisten reserviert.
  •  Nicht akkreditierte Journalisten erhalten Einlass nach den gleichen Regelungen wie normale Zuhörer. Insbesondere dürfen sie lediglich mitgeführtes Schreibzeug in den Sitzungssaal mitnehmen.
  •  Es ist eine Einlasskontrolle auch für akkreditierte und nicht akkreditierte Journalis-ten angeordnet; dafür müssen Ausweispapiere mitgebracht werden.
  •  Es gibt eine Pool-Lösung für Film-, Ton- und Fotoaufnahmen im Sitzungssaal vor Beginn und nach Ende der Hauptverhandlung. Bei Interesse für den ersten Verhandlungstag bitten wir, die hierfür        erforderlichen Erklärungen bis spätestens Montag, 9. November 2020, 15:00 Uhr, schriftlich an die Pressestelle des Oberlan-desgerichts Stuttgart oder per E-Mail an diese E-Mail-Adresse abzugeben.

    

Weitere Einzelheiten können Sie der beigefügten sitzungspolizeilichen Verfügung des Vorsitzenden vom 30.September 2020 entnehmen.

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