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Oberlandesgericht Stuttgart entscheidet über Anlageberatung im Verfahren Müller gegen Sarasin

Datum: 14.09.2018

Kurzbeschreibung: 

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz von Markus Kittel hat mit seinem heute verkündeten Urteil die Berufung der beklagten Privatbank gegen die Entscheidung des Landgerichts Ulm zurückgewiesen. Dort war die Bank zur Zahlung von rund 45 Millionen € an den Großunternehmer verurteilt worden. Im Gegenzug sollte der Kläger seine Anteile an dem Sheridan Solution SICAV-FIS Equity Arbitrage Fund rückübertragen.

 

Der Kläger, der im Jahr 2013 über ein europaweites Netz von 670 Drogerien verfügte, unterhielt zu der Züricher Zweigniederlassung der Baseler Privatbank seit 2005 eine Geschäftsbeziehung. Sowohl er persönlich als auch die Müller Holding Ltd. & Co. KG, die die Finanzgeschäfte der Unternehmensgruppe abwickelt, haben Konten bei der beklagten Bank. Der Kläger hatte jedoch bis zum Frühjahr 2010 keinen Kapitalanlage- oder Vermögensverwaltungsvertrag mit der beklagten Bank abgeschlossen. Ab März 2010 kam es zu Verhandlungen zwischen der Geschäftsleitung der Privatbank und dem Unternehmer über eine mögliche Fondsbeteiligung des Klägers. Im Zuge dessen erwarb die beauftragte Bank für Rechnung des Klägers 50.000 Anteile an dem Luxemburger Sheridan Fonds und rechnete dafür rund 50 Millionen € ab. Das Geschäftsmodell des Sheridan Fonds war ein sog. „Dividendenstripping“ in der Variante der „Cum-Ex-Geschäfte“, die teilweise – je nach konkretem Vorgehen – hochriskant und steuerlich umstritten sind. Die Staatsanwaltschaft Köln führt in Zusammenhang mit diesem Anlagemodell ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen einen Mitarbeiter der Beklagten.

Der Unternehmer verklagte im Juni 2013 die Bank erstinstanzlich zur Erstattung von 44.807.167,07 €, da sie ihn bei seiner Kapitalanlage falsch beraten habe. Weitere 5 Millionen waren bereits vorgerichtlich zurückbezahlt worden. Das Landgericht Ulm gab der Klage im Wesentlichen statt, wogegen sich die Berufung der Bank vor dem 5. Zivilsenat richtet.

 

Das Berufungsgericht bestätigt einen Zahlungsanspruch des Klägers. Zwischen dem Kläger als Vertragspartner und der Bank sei ein konkludenter Anlageberatungsvertrag zum Sheridan Fonds geschlossen worden. Dabei habe die Privatbank ihre Beratungspflichten verletzt. Der Kläger sei – auch aus damaliger Sicht – unzulänglich informiert worden. Die Bank habe den Fonds nicht hinreichend mit banküblichem kritischen Sachverstand in steuerlicher und wirtschaftlicher Hinsicht geprüft. Vielmehr habe sie allenfalls Plausibilitätserwägungen angestellt, wie durch das Anlagemodell die erwarteten hohen Erträge erzeugt werden können. Der Kläger wurde auch nicht auf Bedenken gegen das Anlagekonzept hingewiesen, das im Wesentlichen von einem Erfolg der Investition nur bei einer Steuerrückerstattung ausging. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass gerade das Bestehen solcher Steuerrückerstattungsansprüche zweifelhaft war. Insbesondere war höchst fraglich, ob solche Erstattungsansprüche überhaupt geltend gemacht werden konnten, nachdem das Bundesministerium der Finanzen gewillt war, angeblichen Steuermissbräuchen entschlossen entgegenzutreten.

 

Der Berufungssenat sieht daher eine Pflichtverletzung der Bank u.a. darin, dass sie die verkaufte Anlage nicht hinreichend geprüft habe. Daran änderten weder der entsprechende Prospekt, dessen Aushändigung streitig ist, noch die vorgelegten Steuergutachten etwas. Weitergehende mögliche Pflichtverletzungen der Beklagten sah der Senat als nicht entscheidungserheblich an.

 

Das Oberlandesgericht bestätigte im Übrigen, dass der Kläger neben der verzinsten Rückzahlung auch seine vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von rund 272.000 € von der Privatbank erstattet bekommt.

 

Gegen das Urteil wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

 

Aktenzeichen

Oberlandesgericht Stuttgart          5 U 98/17  Urteil  vom   14.09. 2018

Landgericht Ulm                             4 O 66/13   Urteil   vom   22.05.2017


Relevante Norm:

§ 280 Abs. 1 BGB

(1)  Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

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