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5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verurteilt einen an der Entführung eines Mitarbeiters der Vereinten Nationen in Syrien beteiligten Angeklagten wegen Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 Völkerstrafgesetzbuch u. a.

Datum: 20.09.2017

Kurzbeschreibung: 

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verkündete heute unter dem Vorsitz von Herbert Anderer in einem Staatsschutzverfahren wegen Beteiligung an der Entführung eines Mitarbeiters der Vereinten Nationen in Syrien am 41. Verhandlungstag nach elfmonatiger Hauptverhandlung sein Urteil. Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zu einem mit erpresserischem Menschenraub, versuchter schwerer räuberischer Erpressung in drei tateinheitlichen Fällen und schwerer Freiheitsberaubung tateinheitlich zusammentreffenden Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 Völkerstrafgesetzbuch schuldig gesprochen. Der Senat verhängte eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Erstmals wurde damit seit Erlass des Völkerstrafgesetzbuchs im Jahr 2002 ein Verbrechen nach dessen § 10 Abs. 1 Nr. 1 von einem deutschen Gericht abgeurteilt.

Nach den Feststellungen des Senats wurde ein Mitarbeiter der Mission der Vereinten Nationen auf den Golanhöhen (United Nations Disengagement Observer Force – UNDOF), der im Prozess als Nebenkläger beteiligt war, am 17. Februar 2013 in der Nähe von Damaskus entführt und dann in einem Gebäude südwestlich von Damaskus gefangen gehalten. In der Folgezeit erhob die Gruppierung - im Ergebnis allerdings erfolglos - Lösegeldforderungen gegenüber den Vereinten Nationen, der kanadischen Regierung sowie der Familie des Entführten. Der Nebenkläger konnte am 16. Oktober 2013 eine Gelegenheit zur Flucht nutzen.

Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte sich während der Gefangenschaft des Nebenklägers innerhalb eines Monats im Frühjahr 2013 an sieben Tagen als Elektriker und als Bewacher des Gefangenen bereit erklärt hatte, die Gruppe, in deren Gewalt sich der Nebenkläger befand, darin zu unterstützen, diesen auch weiterhin gefangen zu halten, um so Lösegeld erpressen zu können.

Anders als in der Anklage vermochte der Senat angesichts der nur untergeordneten Tatbeiträge im Angeklagten aber keinen Mittäter zu sehen, sondern einen Gehilfen. Weiter hat die Beweisaufnahme in Abweichung zur Anklage keinen sicheren Nachweis erbracht, dass die Tat der ausländischen terroristischen Vereinigung „Jabhat al Nusra“ zuzurechnen ist oder dass der Angeklagten sich als Mitglied an „Jabhat al-Nusra“ beteiligt hatte bzw. diese unterstützte.

Bei der Strafzumessung hat der Senat einerseits u. a. das Geständnis des Angeklagten stark zu seinen Gunsten berücksichtigt, andererseits aber auch Dauer und Umstände der Gefangenschaft des Nebenklägers gewürdigt.

Seit 20. Oktober 2016 hatte der Senat im Mehrzweckgebäude in Stuttgart-Stammheim im Rahmen der Beweisaufnahme über 20 Zeugen und Sachverständige vernommen, umfangreiche Ermittlungen im Rechtshilfewege getätigt sowie zahlreiche Dokumente und Videos in die Verhandlung eingeführt.

Der Angeklagte befindet sich seit 21. Januar 2016 in Untersuchungshaft, der Senat ordnete deren Fortdauer an.

Dem Angeklagten, dem Generalsbundesanwalt sowie den Nebenklägern stehen gegen das Urteil das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen.

Ergänzung/ Hinweis vom 31. Oktober 2018:

 

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23. August 2018 (3 StR 149/18) auf die Revision des Generalbundesanwalts das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. September 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte eines Kriegsverbrechens gegen humanitäre Operationen in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung, Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub und Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung in drei tateinheitlichen Fällen schuldig ist. Er hat weiter das Urteil im Strafausspruch aufgehoben; jedoch blieben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.  Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Der jetzt zuständige 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart, bei dem die Akten am 29. Oktober 2018 eingegangen sind, wird nun Termin zu einer erneuten Hauptverhandlung zu bestimmen haben.


Ergänzung/ Hinweis vom 30. November 2018:

Mittlerweile wurden Termine für eine Hauptverhandlung bestimmt ab 14. Dezember 2018 (vgl. PM vom 30.11.2018).


Aktenzeichen:

5 - 3 StE 5/16 – Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 20. September 2017

 

3 StE 5/16-4 – Bundesanwaltschaft



Relevante Normen:

§ 10 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) - Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen

Abs. 1: Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

  1. einen Angriff gegen Personen, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge richtet, die an einer humanitären Hilfsmission oder an einer friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem humanitären Völkerrecht gewährt wird, …

wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. In minder schweren Fällen, insbesondere wenn der Angriff nicht mit militärischen Mitteln erfolgt, ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

 

aus dem Strafgesetzbuch (StGB):

§ 239a Erpresserischer Menschenraub

Abs. 1: Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

 

§ 253 Erpressung

Abs.1: Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Abs. 2: Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Abs. 3: Der Versuch ist strafbar.

 

§ 255 Räuberische Erpressung

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr

für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

 

§ 250 Schwerer Raub

Abs.1: Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.

der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

a)

eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

 

§ 239 Freiheitsberaubung

Abs. 1: Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Abs. 2: Der Versuch ist strafbar.

Abs. 3: Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.

das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder

§ 22 -  Begriffsbestimmung (des Versuchs)

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

 

§ 23 -  Strafbarkeit des Versuchs

Abs. 1: Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

Abs. 2: Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

 

§ 27 - Beihilfe:

Abs. 1: Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

Abs. 2: Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.


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