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Oberlandesgericht Stuttgart setzt die Vollziehung der Beugehaft gegen die Zeugin Christa Eckes aus

Datum: 15.12.2011

Kurzbeschreibung: 

 

Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute entschieden, die Vollziehung der von ihm angeordneten Beugehaft gegen die Zeugin Christa Eckes auszusetzen und derzeit auf Zwangsmaßnahmen zu verzichten. Die Ladung zum Beugehaftantritt wurde aufgehoben.

Seit 13. Dezember 2011 liegt dem Senat ein weiteres ärztliches Attest vor, das die Annahme begründet, dass die sofortige Vollziehung der Beugehaftanordnung eine besondere Härte für Christa Eckes darstellen würde. Danach sieht der Senat eine sofortige Vollstreckung des angefochtenen Beschlusses als für die Zeugin Eckes unzumutbar an. Die der Zeugin durch die sofortige Vollziehung drohenden schwerwiegenden Nachteile, die nunmehr erstmals konkret dargelegt wurden, überwiegen vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung.

Mit Beschluss vom 01. Dezember 2011 hatte der 6. Strafsenat im Strafverfahren gegen Verena Becker Beugehaft gegen die Zeugin angeordnet, weil diese sich in einer Vernehmung durch einen beauftragten Richter im November 2011 geweigert hatte, Fragen des Senats zu beantworten, und sich umfassend auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Strafprozessordnung berief. Die Zeugin legte über ihren Verteidiger am 12. Dezember 2011 gegen die Anordnung der Beugehaft Beschwerde ein und beantragte den Aufschub des Vollzugs.

Die Zeugin Eckes verweigert nach Überzeugung des Senats die Aussage ohne gesetzlichen Grund. Sie soll Fragen zu Äußerungen von Verena Becker ihr gegenüber im Jahr 2008 zu eventuellen Tatbeiträgen der Angeklagten oder anderer ehemaliger RAF-Mitglieder beantworten. Vorliegend sind keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Christa Eckes durch die wahrheitsgemäße Beantwortung der an sie gestellten Fragen Tatsachen preisgeben müsste, die - auch nur mittelbar, als Teilstück einer mosaikartigen Beweisführung - zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines Tatverdachts wegen noch verfolgbarer Delikte gegen sie führen könnten. Die Zeugin Eckes wurde Jahre vor der Anschlagsserie „Offensive 77“ festgenommen. Zum Zeitpunkt ihrer ersten Haftentlassung im Februar 1981 waren die Taten der „Offensive 77“ längst beendet. Es fehlt an jeglichen konkreten Anhaltspunkten für eine Beteiligung der Zeugin Eckes an Taten aus der Anschlagsserie „Offensive 77“ aus der Haft heraus.

Die Anordnung der Beugehaft war für den Senat nach Abwägung aller Umstände unerlässlich und stand zur Bedeutung der Strafsache gegen Verena Becker und der Aussage der Zeugin Eckes für den Ausgang des Verfahrens nicht außer Verhältnis. Die Vorwürfe gegen die Angeklagte Becker, um deren Aufklärung es geht, wiegen schwer. In der zugelassenen Anklage des Generalbundesanwalts vom 6. April 2010 wird der Angeklagten Verena Becker eine mittäterschaftliche Beteiligung an der Ermordung des Generalbundesanwalts Buback und seiner beiden Begleiter am 7. April 1977 in Karlsruhe vorgeworfen. Auf die Vernehmung der Zeugin kann unter dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht verzichtet werden; ihr kommt im vorliegenden Verfahren eine ganz erhebliche Bedeutung zu. Der Umstand, dass Christa Eckes im Jahr 2008 im Austausch mit der Angeklagten Verena Becker stand, berechtigt zu der Erwartung, dass sie wesentlich zur Klärung der Schuldfrage der Angeklagten beitragen kann.

Trotz der bekannten stationären Krankenhausbehandlung war Beugehaft zunächst anzuordnen, da selbst Haftunfähigkeit nur den Vollzug, nicht die Anordnung von Beugehaft hindert. Anhaltspunkte dafür, dass allein schon durch die Anordnung von Zwangsmaßnahmen eine Gefahrenlage für die Zeugin begründet oder verschärft werden könnte, waren für den Senat auf Grund der ihm zum Zeitpunkt der Anordnung der Beugehaft vorliegenden ärztlichen Einschätzungen und des persönlichen Eindrucks in der Vernehmung im November 2011 nicht gegeben. Der Senat hatte auch schon bei der Anordnung der Beugehaft ausdrücklich betont, dass im weiteren Verlauf, d.h. vor deren Vollzug, die   Haftfähigkeit der Zeugin Eckes zu prüfen sein wird.

Über die Beschwerde gegen die Anordnung von Beugehaft wird nun der Bundesgerichtshof zu entscheiden haben.

AZ. 6-2 StE 2/10

 

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