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Rechtsstreit um die Veräußerung bzw. Übertragung der Krankenhäuser des Landkreises Rottweil: Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart im einstweiligen Rechtsschutzverfahren am 12. Mai 2011

Datum: 10.05.2011

Kurzbeschreibung: 

 

Vor dem 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart wird am

Donnerstag, den 12. Mai 2011, um 14:00 Uhr
Saal 2.10, Archivstraße15, 70182 Stuttgart

in zweiter Instanz über den Antrag der AMEOS AG (Zürich) verhandelt, dem Landkreis Rottweil jedwede Maßnahme zu untersagen, die zur wirksamen Veräußerung und/ oder Übertragung der Krankenhäuser des Landkreises Rottweil, namentlich der Krankenhäuser Schramberg und Rottweil oder Teilen der selbigen an die Helios Kliniken GmbH in Berlin führt.

In einem strukturierten Bieterverfahren hat sich nach Abgabe und Prüfung von Angeboten der Kreistag des Landkreises Rottweil in öffentlicher Sitzung vom 28. Februar 2011 mehrheitlich zu Gunsten des Angebots der Helios Kliniken GmbH ausgesprochen. Die hierbei unterlegene AMEOS AG rügt die Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Verfahrens insbesondere mit der Argumentation, ein von ihr noch rechtzeitig zuvor abgegebenes formwirksames Alternativangebot sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Ferner seien die Bewertungsmaßstäbe in der vom Kreistag aufgestellten Entscheidungsmatrix jedenfalls in Teilen unsachlich bzw. nicht nachvollziehbar, wenn nicht sogar willkürlich angesetzt und zudem auch fehlerhaft angewandt worden, wodurch eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung der Konkurrentin stattgefunden habe.

Mit einem beim Landgericht Stuttgart am 08. März 2011 gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Az. 17 O 115/11) hat die AMEOS AG versucht, den Vollzug der vom Kreistag beschlossenen Transaktion zu verhindern. Diesen Antrag hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 24. März 2011 zurückgewiesen. Nachdem hiergegen Berufung eingelegt worden ist, hat nun der für Wettbewerbs- und Kartellsachen zuständige 2. Zivilsenat des OLG Stuttgart mündlich zu verhandeln und zu entscheiden.

Möglicherweise wird am Verhandlungstag noch keine Entscheidung ergehen, sondern ein gesonderter Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt werden.

Ein weiteres Rechtsmittel gegen eine mögliche Entscheidung des Senats stünde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zur Verfügung.



Az. 2 U 36/11

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